Re: 3,5 m hoher Zaun ?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 05 Januar, 2013 um 23:54:22:

Antwort auf: 3,5 m hoher Zaun ? von Elfchen am 04 Januar, 2013 um 19:03:06:

Hallo Elfchen,
Für Einfriedungen (Gartenmauer, Zaun oder Hecke) gelten in NRW - wie so oft im Baurecht - das öffentliche Baurecht und das private Baurecht nebeneinander. Den Regelungen des öffentlichen Baurechts wird üblicherweise der Vorrang eingeräumt (z.B. bei Gestaltungsvorschriften zur Höhe von Einfriedungen), nachrangig gilt dann aber immer noch das private Nachbarrecht (z. B. zur Kostenverteilung, Betretungsbefugnis etc.).
Die Landesbauordnung sieht für „Einfriedungen“ an der Grenze praktisch eine maximale Höhe von 2m vor: Höhere „Einfriedungen“ müssen die Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO einhalten, also einen Mindestabstand von der Nachbargrenze von 3 Metern.
In Essen sind mir geringere zulässige Höhen (unter2m) –aufgrund B-Plan-Festsetzungen oder Gestaltungssatzungen nicht bekannt. B-Plan-Festsetzungen in Essen können Sie online kostenlos einsehen unter
http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/initParams.do;jsessionid=3554ECDC957EF99FFDDFA5569D90FC79
Grüsse aus Mülheim




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