Re: Oberirdischer Flüssiggastank


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 06 Januar, 2013 um 17:52:55:

Antwort auf: Oberirdischer Flüssiggastank von Tobias D. am 06 Januar, 2013 um 16:55:25:

hallo Tobias D.,
das ist ganz einfach zu prüfen:
Bei der Aufstellung von ortsfesten Flüssiggas-Lagerbehältern mit weniger als drei
Tonnen Lagerkapazität müssen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits eine
Gefährdung des Behälters durch seine Umgebung verhindern, andererseits die
Umgebung des Behälters schützen. Grundsätzlich müssen Behälter so aufgestellt
sein, dass genügend Raum für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie
für Flucht- und Rettungswege vorhanden sind. In der Regel sollte mindestens ein
Abstand von einem Meter eingehalten werden. Im Einzelfall ist ein Abstand von 0,5
Meter zulässig. Generell müssen Abstandsregelungen gemäß Bauordnungsrecht
berücksichtigt werden. Um betriebsbedingte Austrittsstellen von Flüssiggas zu
verhindern, sollten ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt werden (keine Zündquellen).
1. Oberirdisch und erdgedeckt im Freien aufgestellte Flüssiggas-Behälter müssen von zeltförmigen Schutzzonen umgeben sein. Die Schutzzonen müssen auf dem Grundstück selbst liegen
2. Die Schutzzonen erstrecken sich bei oberirdisch aufgestellten Behältern um die Anschlüsse und die Wandungen der Behälter.
Schutzzonen um Behälteranschlüsse sind der Inhalt gerader Kreiskegel über der Erdoberfläche. Der Grundflächenradius R muss 5m betragen. Die Kreiskegelspitzen liegen bei oberirdisch aufgestellten Behältern mindestens 1 m über den Anschlüssen. Die Grundfläche der Schutzzonen oberirdischer Behälter erstreckt sich außerdem allseitig um das Maß G =2,5m über die Projektion der Behälter auf die Erdoberfläche hinaus. Darüber haben die Schutzzonen die Form eines Zeltes, das von einer die Behälter im Abstand von 1 m umgebenden Fläche unterstützt wird.
In den Schutzzonen dürfen sich keine Zündquellen, keine brennbaren Stoffe, keine Öffnungen wie Fenster, Türen, Kelleröffnungen, Luftschächte, Lichtschächte, Gruben, keine Verkehrswege sowie keine Einrichtungen, die nicht zur Behälteranlage gehören, befinden. Das gilt nicht für Kanaleinläufe mit Flüssigkeitsverschluß sowie für explosionsgeschützte elektrische Anlagen. Sträucher und Bäume sind in Schutzzonen zulässig, wenn sie zu den Behältern einen Abstand von mindestens der Hälfte für die Schutzzonengrundfläche vorzusehenden Abstandes einhalten.




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