Re: Bebauungsplan setzt Lärmschutzwand fest - Kosten?


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Abgeschickt von pjf am 06 Januar, 2013 um 22:12:00

Antwort auf: Bebauungsplan setzt Lärmschutzwand fest - Kosten? von Stefan Schmaltz am 03 Januar, 2013 um 21:09:09:

Hallo Hr. Schmaltz,

ich gehe mal davon aus, dass die Voraussetzungen für die Festsetzungen einer Lärmschutzanlage im Bebauungsplan gegeben sind.

Das heisst: Lärmgutachten bestätigt die Notwendigkeit der Lärmschutzwand,
Die Gemeinde hat die Flächen demensprechtend als Lärmschutzalnalge festgelet und errichtet diese.
Wenn dies so geschehen ist, kann die Gemeinde über die Erschließungsbeitragssatzuung die Anlage als beitragsfähig festsetzen.
Das heisst: Die Anlieger zahlen die Kosten, die Gemeinde trägt in der Regel 10 Prozent.
In der Satzung sollte der Erschließungsvorteil geregelt sein, je nachdem je mehr Lärmschutz vorhanden ist, umsohöher ist der Beitrag.

Ohne Satzung kann die Gemeinde keine Kosten erheben, diese ist Voraussetzung.
Ich kenne das Verfahren so wie beschrieben, ist aber Sache des Kommunalen Abgabenrechts (KAG).

Gruss

pjf


: Hallo, wir wollen ein Haus bauen und haben uns ein Grundstück gekauft. Im Bebauungsplan steht unter "4. Einfriedungen §74 Abs 1 Nr 3 LBO":
: "Entlang der Kronauer Straße wird aus Schallschutzgründen zwischen den Grundstückszufahrten eine 2m hohe und 50 cm breite Einfriedungsmauer (Gabionen) in Anlehnung an den Lärmschutzwall entlang der Süd-Ost-Spange festgesetzt".

: Ok, bisher wussten wir nur, dass eine gebaut werden muss. Aber nun sollen wir diese selber errichten und dafür bezahlen - ist das korrekt?





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