Re: Vereinigungsbaulast und GRZ


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 09 Januar, 2013 um 22:41:40:

Antwort auf: Re: Vereinigungsbaulast und GRZ von ASDBau am 09 Januar, 2013 um 18:44:42:

Hallo ASDBau,
es wurde eigentlich alles schon gesagt: Mit zulässiger Überschreitung der GRZ um maximal 50% (Abweichung) können Sie ja schon das Gebäude rechnerisch auf einem Flurstück bebauen.....
Oder:
Ein Gebäude, verteilt auf 2 Flurstücke.....über Vereinigungsbaulast. Die GRZ und GFZ sind jedoch separat für die einzelnen Flurstücke nachzuweisen, mit "zulässiger" Überschreitung um maximal 50% (Abweichung). Nochmal zur Erläuterung:
Das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird auch als „Buchgrundstück“ oder als „Grundstück im Rechtssinne“ bezeichnet. Für jedes Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird bei den Grundbuchämtern ein Grundbuch angelegt (vgl. § 3 Abs. 1 GBO ). Die Flurstücke, die unter einer Bestandsverzeichnisnummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches genannt werden, bilden ein einziges Grundstück.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2000 – 12 U 39/00 - bestätigt, dass
ein Baugrundstück iSd BGB § 648 Abs 1 S 1 [...] das gesamte Grundstück einschließlich der nicht zu bebauenden Flächen [ist], wie es sich dem Bauunternehmer als rechtliche Einheit darbietet, wobei sich letzteres nach dem Inhalt des Grundbuchs im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten beurteilt. Für die Behandlung als (einheitliches) Baugrundstück genügt die Buchung mehrerer Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer Nummer.
Das Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Grundstück.
Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne
Auch im Bauplanungsrecht gilt der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Ausnahmen sind jedoch dann vertretbar, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde.
Eine überzeugende Zusammenfassung zum Grundstücksbegriff findet sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1973 – IV C 48.72:
„Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sich der vom Bundesbaugesetz verwendete Begriff des Grundstücks mit diesem grundbuchrechtlichen Begriff deckt . [..]. Allerdings schließt die Festlegung auf den grundbuchrechtlichen Begriff - auch darauf hat der Senat in den angeführten Entscheidungen mehrfach hingewiesen - nicht aus, dass in Ausnahmefällen von diesem Begriff abgegangen und unter Umständen ein dem jeweiligen Regelungszusammenhang besser angepasster Begriff zugrunde gelegt wird. Derartige Abweichungen müssen jedoch auf echte Ausnahmen beschränkt bleiben. Anderenfalls würde mit einer Vielzahl von "Ausnahmen" das unterlaufen, was jene Festlegung auf den grundbuchrechtlichen
grundbuchrechtlichen Begriff erreichen soll. Die Maßgeblichkeit dieses Begriffes hat nämlich ganz allgemein gegen sich, dass er auf die spezifisch bau- und bodenrechtlichen Probleme nicht zugeschnitten ist und dass infolgedessen sein verhältnismäßig hoher Formalisierungsgrad im Bau- und Bodenrecht gelegentlich zu Ergebnissen führt, die nicht schon als solche uneingeschränkt befriedigen und überzeugen.
Wenn sich seine Maßgeblichkeit dennoch rechtfertigt, dann wegen der durch ihn gewährleisteten Berechenbarkeit und damit Rechtsklarheit, die durch andere, eventuell hier und dort sachlich besser treffende Begriffe wie etwa den des Baugrundstücks oder den des Wirtschaftsgrundstücks bei weitem nicht in diesem Grade erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtfertigung sind Ausnahmen vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff allein dort vertretbar (dort allerdings auch geboten), wo bei Verwendung dieses Begriffes die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde.“
Wie werden im obigen Fall die GFZ und die GRZ berechnet, siehe oben....
Berechnungsgrundlage ist das zu bebauende Flurstück. Im übrigen ergibt sich diese Sichtweise direkt aus § 19 Abs. 2 und 3 BauNVO, wonach maßgebliche Grundstücksfläche das näher bezeichnete Baugrundstück ist.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]