Re: Erneuerung Rankenzaun/Sichtschutzzaun


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Abgeschickt von pjf am 09 Januar, 2013 um 23:02:20

Antwort auf: Erneuerung Rankenzaun/Sichtschutzzaun von Rainer E. am 02 Januar, 2013 um 11:22:49:

Hallo,

Wenn Sie vorhaben, den Zaun komplett zu erneuern, richtet sich die Zulässigkeit nach den aktuellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Ihres Landes.
Je nachdem, ob sich das Grundstück im überplanten Bereich (Bebauungsplan), im unbeplaten Bereich nach §34 Baugesetzbuch oder im Außenbereich befindet, (vielleicht hat Ihre Gemeinde eine örtliche Gestaltungssatzung erlassen?) ist Ihr Zaun zulässig oder auch nicht.

Die Kostenfrage richtet sich nach Ihrem Nachbarrechtsgesetz, Ich habe mal nachgegoogelt, Sie haben in Schleswig-Hostein ein wirklich gut ausgearbeitetes Gesetz, in Abschnitt X ist alles haarklein geregelt.

Sollte Ihr Zaun nach altem Recht baugenehmigt, aber nach neuem Recht nicht mehr zulässig sein, besteht meiner Meinung nach Bestandschutz (lesen Sie mal die nachfolgenden Forumsbeiträge, hier wurde das sehr gut erklärt).
Sie könnten aber ins Auge fassen, den Zaun instandsetzen, das heisst, morsche Teile (in kleinen Abschnitten) ersetzen, aber nicht große Teile oder gar den kompletten Zaun entfernen, denn damit wäre meiner Einschätzung nach der für den Erhalt wichtige Bestandschutz weg.

Gruss
pjf


: Hallo,

: ich habe ein Grundstück in Schleswig-Holstein das auf 3 Seiten (zu den Nachbargrundstücken) mit einem 1,8m hohen Rankenzaun versehen ist (insgesamt rund 40m Gesamtlänge). Dieser Rankenzaun ist zum größtenteil mit Schlingpflanzen zugewachsen die ihn zum Sichtschutz macht. Dieser Zaun ist aber Morsch und droht an mehreren Stellen umzufallen wird stellenweise nur noch durch die Schlingpflanzen gehalten. Dieser Zaun ist 20-30 Jahre alt soviel ich weiss.

: Nun meine Frage:
: Ich möchte diesen Zaun gerne erneuern und würde gerne einen Sichtschutzzaun in gleicher Höhe und Länge hinsetzen. Ist das ersetzen dieses zugewachsener Rankenzaun mit einem Sichtschutzzaun zulässig ? Muss dafür ein Bauantrag gestellt werden ? Kosten für eine Einfriedung auf 1,20m Höhe muss ja von beiden Grundstücken aus getragen werden. Kann ich die Hälfte der Kosten für die Höhe von 1,20m also meinen Nachbarn in "Rechnung stellen" ? (die Koten für die weitere Höhe auf 1,8m würde ich na klar selber tragen) ?

: Ich weiss es ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aber vielleicht hat ja einer Erfahrung damit in Schleswig-Holstein. Laut Nachbarrechtsgesetz darf ich eine geschlossene Einfriedung unbegrenzter Länge mit 1,5m maximaler Höhe errichten. Bei mir ist es aber ja eine eigenltich eine Erneuerung...

: Gruß
: Rainer




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