Re: Bebauungsplan setzt Lärmschutzwand fest - Kosten?


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Abgeschickt von Bauamt am 12 Januar, 2013 um 01:12:57:

Antwort auf: Re: Bebauungsplan setzt Lärmschutzwand fest - Kosten? von pjf am 10 Januar, 2013 um 16:52:43:

Warum sollte die Gemeinde bei bereits bestehenden Bebauungen Festsetzungen des (nachträglichen) Bebauungsplanes überhaupt durchsetzen wollen oder müssen ?

Wenn dort bereits vor dem B-Plan ein Wohnhaus genehmigt und gebaut wurde, muss dort natürlich keine Lärmschutzwand nachträglich errichtet werden. Offensichtlich war die Wohnnutzung schließlich auch ohne Lärmschutz genehmigungsfähig, sonst wäre ja keine Baugenehmigung erteilt worden. Eine Pflicht zur "Nachrüstung" sehe ich nicht; die bestehenden Gebäude sind bestandsgeschützt.

Bei neuen Bauvorhaben ist das Durchsetzen des B-Planes letztlich simpel. Eine Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn das Bauvorhaben alle Festsetzungen des B-Planes einhält (§ 30 BauGb).
Wer dann nur das Haus baut und auf den in den Bauplänen nachgewiesenen Lärmschutz verzichtet, weicht von der Baugenehmigung ab und hat schlicht einen Schwarzbau errichtet - mit allen bauaufsichtlichen Konsequenzen (Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Bußgeldverfahren).

Das Problem ist also Kostenrechtlich oder Vollstreckungsrechtlich nicht anzugehen. Ich würde eher den zu Grunde liegenden B-Plan prüfen lassen, ob z.B. eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden hat. Ggf kann man so z.B. über eine Inzidentprüfung vor dem Verwaltungsgericht eine Baugenehmigung ohne die Einhaltung des B-Planes oder einzelner Festsetzungen erstreiten.
Falls die Frist noch nicht abgelaufen und der B-Plan noch recht neu ist, wäre auch an eine Normenkontrollklage zu denken.

: Hallo

: Warten sie die Antwort ab. - und - falls auf Privatgrund, frage Sie gleich nach, wie die Gemeinde den (notwendigen?) Lärmschutz auf Privatgrund ernsthaft um- und durchsetzen will, nicht nur auf Ihrem, sondern auf allen Nachbargrundstücken, auch wenn diese nicht vorhaben, zu bauen.

: Gruss
: pfj


: : Ja, mit "zwischen den Einfahrten" ist wohl unser Grundstück gemeint. Mehr als im ersten Posting geschrieben steht leider nicht im Bebauungsplan drin.
: : Konfrontiert mit der Satzung und dem Bebauungsplan, bekomme ich vom Bauamt bisher keine Antwort.

: : Grüße,
: : Stefan

: :
: : : Frage: auf wessen Grund soll die Gabionenwand gebaut werden? Auf öffentichem Grund? Dann haben Sie Glück, weil die Satzung ausdrücklich keine
: : : Beitr#ge erhebt.

: : : Sollte Die Gemeinde vielleicht auf den Gedanken gekommen sein, die Lärmschutzanlagen per Bebauungsplan auf Ihrem eigenem Grund zu fordern???

: : : Gruss
: : : pjf

: : : : Aha - vielen Dank. Die Satzung bzw das Ortsrecht legt das also fest. Habe eben mal nachgeschaut, da steht:
: : : : "§ 20 Andere Erschließungsanlagen
: : : : Die Stadt ... erhebt für öffentliche
: : : : ...5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen) keine
: : : : Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes."
: : : : D.h. wir müssen die Gabionenwand bauen, aber die Kosten trägt die Gemeinde?





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