Bodenerhöhung zwischen (!) DHH


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Abgeschickt von Klaus am 13 Januar, 2013 um 21:42:02

Ist dieser hypothetische Fall erlaubt?

Ein altes Siedlungsgebiet (NRW) mit Doppelhäusern liegt am Hang. (Strasse vor langer Hausseite fällt ab, ca. 90 cm).

Die Fenster liegen ca. 40cm von gemeinsamer Trennwand/Grenze entfernt, die Terassen aussen.

Der linke Eigentümer macht eine Bodenerhöhung, damit seine Terasse nun ebenerdig zum Garten ist. In der Mitte des Doppelhauses ist nun eine Stufe im Gelände, vorher war da leichter Hang paralle zur Gebäudelängsseite mit einer Hecke bzw. Bepflanzung als Einfriedung (wie auch ortsüblich)
An/auf der Grenze stehen nun 1,2m hohe L-Steine, die höhergelegene Seite ist aufgefüllt.

Die Höhe ist grösser 1m, das ist nach der LBO NRW auf der Grenze nicht erlaubt, er müsste die Abstandsregeln einhalten (da begehbar).

Wenn er nun 25 cm Erde wegnimmt, ist er unter 1m. Er kann seinen Liegestuhl aber immer noch ca. 60cm von dem Fenster entfernt aufstellen und hat perfekten Einblick in die Wohnung.

Vor der Bodenerhöhung war er unterhalb des Fensters und hatte keinen Einblick.

??Hat das Bestandsschutz, oder darf er die Bodenerhöhung zwischen den DHH machen?

Problem ist, dass bei der 1m Höhe Regelung der LBO NRW ja implizit davon ausgegangen wird, dass zumindest der andere immer noch "seinen" 3m Abstand von der Bodenerhöhung weg ist, was die Einsicht vermindert. Hier ist der Abstand der Bebauung zwischen den DHH aber 0 cm. Steht/sitzt er auf der Bodenerhöhung, ist er direkt vor dem Fenster.



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