Re: Spitzboden = Wohnfläche?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Januar, 2013 um 19:46:31

Antwort auf: Re: Spitzboden = Wohnfläche? von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 14 Januar, 2013 um 17:58:34:

Abstellraum = Aufenthaltsraum hat niemand geschrieben ...
Abstellraum = Wohnfläche aber schon. Und das steht auch so in der WoFlV (§2 Abs. 3 Nr. 1 b), der nur diejenigen Abstellräume ausschließt, die außerhalb der Wohnung liegen.

Im übrigen ist auch ein Badezimmer kein Aufenthaltsraum nach BauO NRW. Der zitierte §2 Abs. 3 Nr. 2 stellt nur die an "ihre Nutzung" gestellten Anforderungen der Räume in Bezug auf ihre Berücksichtigung bei der Wohnfläche. Ein Bad benötigt nicht zwingend ein Fenster, dann aber eine Lüftung = Anforderungen seiner Nutzung erfüllt, Anforderungen an Aufenthaltsraum (§48 BauO NRW), ausreichende Belichtung) nicht erfüllt. Es käme sicher niemand auf die Idee die Fläche des Bades (Alternativ: WC, Duschbad, ...) aus der Wohnfläche auszuklammern.


: Hallo Bolanger,
: "Abstellräume" = "Aufenthaltsräume" ?=?......ich sehe das etwas anders.....

:
: „Aufenthaltsräume und Grundflächen“

: Aufenthaltsräume: Zuerst einmal ist die Zulässigkeit als Aufenthaltsraum nach der Bauordnung festzustellen; denn als Aufenthaltsraum unzulässige Räume sind bereits nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV von der Wohnflächenberechnung ausgeschlossen.
: Aufenthaltsräume müssen grundsätzlich ausreichend belichtet und belüftet werden können.

: Grundflächen: Nach § 4 Nr. 1 WoFlV, § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV und
: DIN 283 ist die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten
: Höhe von mindestens 2,00 m voll anzurechnen.
: Bevor jedoch die Grundfläche berechnet wird, ist festzustellen, ob es sich um einen Aufenthaltsraum handelt,
: der den nach seiner Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts genügt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV, § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV). Siehe oben. Denn nur solche Räume dürfen überhaupt bei der Wohnflächenberechnung angesetzt werden. . Die Bauordnungen der Länder schreiben für Aufenthaltsräume, worunter auch Wohnräume fallen, im Allgemeinen eine größere lichte Höhe als 2,00 m vor, z.B. in § 44 Abs. 1 BauO NRW 2,40 m lichte Höhe allgemein, in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen 2,30 m lichte Höhe und für Räume im Dachraum, im Kellergeschoss oder für einzelne Aufenthaltsräume einer Wohnung 2,20 m lichte Höhe (Nr 44 W BauO NRW). So ist ein Raum in einem Vollgeschoss mit einer lichten Höhe von nur 2,10 m kein nach
: dem Bauordnungsrecht zulässiger Aufenthaltsraum. Er hat daher trotz einer lichten Höhe von mehr als 2,00 m keine anrechenbare Wohnfläche: Es kann (!)aber ein Ansatz mit der Hälfte seiner Grundfläche nach § 4 Nr. 3 WoFlV erfolgen, wenn es sich um einen ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Raum handelt, dessen vorgesehene Nutzung auch nach dem Bauordnungsrecht zulässig ist.
: Ist die Wohnflächenberechnung nach der WoF1V für einen Altbau aufzustellen, z. B. bei Förderung der Modernisierung, kommt es ebenfalls nicht auf die in der Bauordnung für Aufenthaltsräume vorgeschriebene lichte Höhe an. Die Räume entsprechen auch bei einer geringeren lichten Höhe den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts.





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