Re: Verjährung versteckter Baumängel


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 15 Januar, 2013 um 13:05:41

Antwort auf: Verjährung versteckter Baumängel von Becker am 15 Januar, 2013 um 10:28:29:

Abgesehen von wenigen Ausnahmen ist das richtig, was Sie schreiben, zu Helmut Kohls Zeiten 30 Jahre, zu Kanzler Schröders Zeiten jedoch 3 Jahre, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Und die denn dann ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem Sie davon Kenntnis haben.

Fazit:
Gestern den Mangel entdeckt ......, dann 3 Jahre Zeit um die Mängel geltend zu machen ......, Ablauf der Verjährungsfrist mithin in 3 Jahren ........, sodann am 31.12.2016.

Siehe auch;

http://www.ihk-trier.de/anhang/schuldrecht_5.pdf

http://www.hk24.de/recht_und_steuern/allgemeine_rechtsauskuenfte/vertragsrecht/362988/SchuldRVerjaehrung.html;jsessionid=17B647E3992473C46FB21A37FF34ADEE.repl2

Ihre Frage ist allerdings eine Rechtsfrage die nur von Juristen beantwortet werden darf, befragen Sie also denn dann am besten einen Juristen. Was ich geschrieben habe, dürfen Sie als meine Meinung betrachten.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz


: Wir haben 1999 ein Reihenmittelhaus von einem Bauträger gekauft, den es heute noch gibt.

: Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages war die Verjährungsfrist wegen versteckter Baumängel oder fahrlässig verursachter Baumängel noch 30 Jahre.

: Seit der Reform im Jahre 2000 oder 2001 wurde diese Frist auf 10 Jahre begrenzt.

: Jetzt sind erheblich Baumängel aufgetreten deren Sanierung leicht eine hohen fünfstelligen Betrag ausmacht.

:
: Daher ist die Frage zu stellen, gilt das Recht zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, also 30 Jahre oder kann das Gesetz mit 10 Jahren angewendet werden?

: Danke für eine Auskunft.

: Becker





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