Re: Spitzboden = Wohnfläche?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 Januar, 2013 um 23:42:21:

Antwort auf: Re: Spitzboden = Wohnfläche? von Dirk Baumeister am 15 Januar, 2013 um 14:25:19:

hallo Dirk,
das ist ein "Grundsatzproblem".....
Eine allgemeingültige und einheitlich anzuwendende oder gar gesetzliche vorgegebene Berechnungsgrundlage für Wohnflächen existiert immer noch nicht (!!!):
- die DIN 283 ist seit über 20 Jahren ersatzlos zurückgezogen (August 1983),
- Zweite Berechnungsverordnung bzw. Wohnflächenverordnung gelten bestimmungsgemäß nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau,
- die DIN 277 dient vorrangig der Ermittlung von Kenngrößen zur Kostenermittlung und kennt den Begriff der Wohnfläche als solchen gar nicht.
Ein wesentlicher Schwachpunkt der unterschiedlichen Berechnungsvorschriften ist dabei die Vermischung von Berechnung und Bewertung einzelner Flächen entsprechend deren individueller Nutzbarkeit.
Es ist immer noch nicht geklärt, wie die Wohnfläche allgemeingültig korrekt zu berechnen ist:
Der Begriff der "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig. Ein allgemeiner, völlig eindeutiger Sprachgebrauch für den Begriff hat sich nicht entwickelt. Eine verbindliche Regelung zur Berechnung der Flächen von preisfreiem Wohnraum fehlt (BGH AZ VIII ZR 295/03 und AZ VIII ZR 44/03, beide 24.03.2004). Dies ist die Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, wonach insbesondere auch die örtliche Verkehrssitte zu berücksichtigen ist. (z.B. OLG Celle, 14.01.1998 – 6 U 88/96 oder auch OLG Nürnberg, 27.07.2000 – 13 U 1118/00).
Der BGH stellt jedoch fest, dass im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der §§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden können, sofern die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen oder Bezugnahmen auf andere Regelungen treffen. (BGH AZ VIII ZR 44/03, 24.03.2004).
Im Streitfall ist daher die Klärung der Frage, wie die Vertragspartner den Begriff der "Wohnfläche" verstanden haben, entscheidend.
Somit wird man sich für Berechnungen bei frei finanziertem Wohnungsbau sinnvollerweise an der örtlichen Verkehrssitte bzw. Üblichkeit orientieren. Dabei wird man je nach Region sowohl die Wohnflächenverordnung, die Zweite Berechnungsverordnung oder auch die DIN 277 antreffen. Teils wird sogar noch die alte DIN 283 benutzt, die schon vor 20 Jahren ersatzlos zurückgezogen wurde, oder es werden mehrere Berechnungsvorschriften vermischt.

Leider fehlt auch eine Interpretation in der
amtlichen Begründung zur WoFlV
zu § 2 (Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen)
Absatz 3 bezeichnet die Räume, die bei der Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Er entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 42 Abs. 4 II. BV. Nicht übernommen wurden die Wirtschaftsräume (bisheriger § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV), für deren Erwähnung kein Bedarf mehr besteht.
........Eben da liegt der Fehler...............Wirtschaftsräume: unter anderem Vorratsräume, Abstellräume und ähnliche Räume.....
Unter Zubehörräumen i. S. d. Nummer 1 sind - wie auch nach dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV - Räume zu verstehen, die nicht dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu unmittelbaren Wohnzwecken, gleichwohl aber mittelbar Wohnzwecken dienen und außerhalb des engeren Wohnbereichs liegen. Die beispielhafte Nennung möglicher Zubehörräume ist gegenüber dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV sprachlich präziser gefasst und um Heizungsräume ergänzt worden. Kellerersatzräume werden aus Klarstellungsgründen ausdrücklich neben den Abstellräumen benannt.

.........als Kellerersatzräume sehe ich eher Blockhäuser, im Garten aufgestellt, um den Keller zu sparen.......

Schuppen (Holzlegen) werden wie auch nach bisherigem Recht vom Oberbegriff des Zubehörraums erfasst, aber nicht mehr gesondert aufgeführt.
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV und wurde nur sprachlich verändert.
Unter Geschäftsräumen i. S. d. Nummer 3 sind - wie auch nach dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV - Räume zu verstehen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen und beruflichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und solchen





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