Re: Gewrbegrundstück - Aufschüttung


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Abgeschickt von Bauamt am 22 Januar, 2013 um 11:47:23:

Antwort auf: Gewrbegrundstück - Aufschüttung von Engel am 20 Januar, 2013 um 15:29:23:

Ohne Kenntnis des B-Planes, seines genauen Wortlautes, ggf. seiner Begründung, und der örtlichen Verhältnisse ist es schwer hierzu etwas zu sagen.

Grundsätzlich können B-Pläne abweichende Regelungen zu den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO zulassen.
Insbesondere bei Hanglagen liegt es nahe, nicht die normalerweise üblichen Abstandsflächen zu fordern. Schliesslich können bauliche Anlagen am unteren Ende eines Hanges schwer die Grundstücke am oberen Ende verschatten ....
Ohne B-Plan wäre in derartigen Fällen ggf. auch die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 BayBO zu prüfen.


Am einfachsten wäre es, wenn Sie ihre Fragen direkt bei der zustöndigen Bauaufischtsbehörde stellen. Dies sollte das zuständige Landratsamt Ihres Landkreises sein - nicht die Gemeinde, die den B-Plan erlassen hat.

: Gewerbegrundstück in einer 2000-Einwohnergemeinde in Bayern: Hanglage, wobei den Eigentümern laut Bebauungsplan erlaubt wurde, entsprechend dem Gesetz bis zu 3 Metern aufzufüllen. Kann es denn sein, dass dann die Aufschüttung direkt bis zur Nachbarsgrenze reicht? Also direkt an der Grenze eine unnatürliche Böschung errichtet wird? Gibt es da keine gesetzlichen Grenzabstände? Wie schaut es mit dem Aufschütten aus, wenn im BP ausdrücklich `kein Grenzbau zulässig`steht? Wie schaut es mit der Aufschüttung aus, wenn Baugrenzen (Abstand 6 m zur Straße) einzuhalten sind? Wird eine Aufschüttung nicht wie ein Gebäude bewertet?




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