Re: Sicherheitseinbehalt Gewährleistung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von G.J. am 24 Januar, 2013 um 19:10:05:

Antwort auf: Sicherheitseinbehalt Gewährleistung von Daniel am 24 Januar, 2013 um 17:19:00:

Das Recht des Aauftraggebers, einen Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen, ergibt sich weder automatisch aus den gesetzlichen Bestimmungen des BGB noch aus der VOB/B!

Ein Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen ist also nur dann möglich, wenn dies wirksam vertraglich geregelt wurde.

Vereinbart man zudem die VOB/B dann greifen die Regelungen des § 17 VOB/B.

Zahlt der Auftraggeber nicht binnen Nachfrist auf ein Sperrkonto, so verliert er das Recht des Einbehalts ersatzlos.

Bedenken Sie, dass es zahlreiche unwirksame Klauseln in Bauverträgen gibt. Wollen Sie das Geld bald haben, dann müssen Sie nun zeitnah in beweiserheblicher Form die richtigen Fristen setzen.

Wegen der zahlreichen Stolperfallen schaffen es viele Auftraggeber nicht, den Einbehalt richtig zu handhaben, was dann zur Herausgabepflicht führt. Da es sich um ein Standardproblem handelt siehe zur Gesamtproblematik bereits:

http://www.baurecht.de/forum/messages/688.html

Viel Glück!

: Sicherheitseinbehalt auszahlen nach Bürgschaftshinterlegung
: Hallo,

: Habe im Dezember einen Auftrag mit ca 60000€ brutto abgeschlossen !Es wurde von jeder Abschlagszahlung 5% einbehalten ! Nun ist nur noch die Schlussrechnung mit ca 3000€ fällig , nun meine Frage : letzten Freitag den 18.01.2013 habe ich meinem Ag eine Bürgschaftsurkunde meines Versicherers übergeben mit der Aufforderung zur Auszahlung, heute habe ich bei meinem Ag nachgefragt wann es wohl zur Auszahlung kommt (ich meine 7tage sollte ausreichen ) dieser teilte mir mit das er selbst auf Rechnungen wartet und so als ob er nicht zahlen könne oder wolle , ist dies überhaupt legal ?Schliesslich hat er ja schon fast die ganzen 5% einbehalten da ja lediglich die 3000€ schlussrechnung fehlt , er muss das Geld doch irgendwo haben ? Was kann ich jetzt tun ?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]