Re: Gestaltung Grundstücksgrenze zum Nachbarn


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Rolf am 26 Januar, 2013 um 11:53:22

Antwort auf: Re: Gestaltung Grundstücksgrenze zum Nachbarn von Bolanger am 25 Januar, 2013 um 21:17:59:

Danke für die Antwort.
Im Bebauungsplan kann ich nicht herauslesen, dass bis auf Straßenhöhe angefüllt werden muss, wird aber sinnvollerweise in der Praxis angewandt. Folgende Bestimmung habe ich im Bebauungsplan herausgezogen,
Zitat:
"2.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)
Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudeoberkanten
bzw. Traufhöhen ist die Fahrbahnoberkante (Scheitelpunkt) der das jeweilige
Grundstück erschließenden Straße, gemessen an der Traufseite und lotrecht vor der Gebäudemitte."
Da kann ich keinen Auffüllzwang herauslesen.

: Hallo,

: typischerweise muss derjenige, der von der ursprünlichen Geländeoberfläche abweicht auch alles dazu nötigen Maßnahmen treffen. Wenn Ihr Nachbar aufschüttet, Sie aber nicht, dann muss er auch das Mäuerchen bauen, damit eben nicht sein Dreck auf Ihr Grundstück kommt. Er kann natürlich auch so abschrägen, dass die Schräge komplett auf seinem Grundstück liegt. Oder Sie bauen eine mauer und schrägen auf Ihrem Grundstück an.

: Ich stelle mir gerade aber eher die Frage wie Sie auf dei Idee kommen, dass die Grundstücke angeschüttet werden MÜSSEN. Gibt es dazu Vorgaben im Bebauungsplan oder so? Damit könnten meine obigen Ausführungen dann gf. hinfällig werden.

: Gruß,

: Bolanger

: : Hallo zusammen.
: : Folgendes bewegt mich schon seit geraumer Zeit und habe dafür noch keine Richtlinie gefunden:
: : Ich habe ein Grundstück gekauft, welches genau so beschaffen ist wie das meines künftigen Nachbarn, den ich noch nicht kenne. Die beiden Grundstücke liegen ca. 2m unter der Straße und müssen nach der Bauerstellung entsprechend aufgefüllt werden.
: : Für mein Grundstück habe ich ein Fertighausbungalow mit Fertigkeller gekauft, Bauabstand zum Nachbargrundstück sind die für Hessen üblichen 3 m.
: : Der Keller zur Nachbarseite wird zu einer Wohnung ausgebaut, daher soll die Grundstückshöhe fast auf die ganze Breite in diesem niedrigen Niveau belassen werden. Ich gehe davon aus, dass ich mit meinem Bauvorhaben vor meinem zukünftigen Nachbarn fertig bin und frage mich daher wie die zukünftige Grundstücksgrenze aussehen soll. Ich möchte natürlich nicht, dass der Nachbar von seinem Grundstück auf meins hinunter abschrägt. Kann ich da meine Hände in den Schoß legen und dieses Problem dem Nachbarn überlassen? Muss er bei seiner Erdreichauffüllung dafür sorgen (z.B. durch den Bau einer Betonmauer), dass nichts auf mein Grundstück gelangt oder müsste ich die Mauer stellen – wohlgemerkt ich bin voraussichtlich der erste, der mit dem Bau fertig ist und der Nachbar müsste reagieren. Gibt es noch andere Lösungen oder wer kann mir rechtlich verbindliche Auskünfte geben?
: : Vielen Dank für eure kompetente Hilfe




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]