Re: Privatstraße soll gebaut werden; Eigentümerin von 4/10 verhindert den Bau


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Abgeschickt von pjf am 29 Januar, 2013 um 19:06:29

Antwort auf: Privatstraße soll gebaut werden; Eigentümerin von 4/10 verhindert den Bau von Sven am 29 Januar, 2013 um 17:14:52:

Hallo Sven,

Eins vorab: dies hat mit Baurecht nichts zu tun. Eies ist ein klassischer Fall des Privatrechts, also des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ich will nur soviel dazu sagen, dass es völlig unerheblich ist, wieviele Miteigentumsanteile die gute Frau besitzt; wenn nicht alle Miteigentümer einig sind, führt dies üblicherweise zur völligen Handlungsunfähigkeit.

Bauträger wissen das und sichern sich zweckmäßigerweise in Notarverträgen über generelle Zustimmungen zu Bauvorhaben für zu errichtende Gemeinschaftsanlagen ab.

Wenn dies nicht geschehen ist, rate ich, zu einen Anwalt zu gehen, der die geschlossenen Vereinbarungen unter die Lupe nimmt.

Gruss
pjf


: Hallo zusamen,

: folgendes Anliegen habe ich:
: Es soll eine private Straße für 3 Doppelhäuser auf der einen Straßenseite und für ein noch nicht bebautes Grundstück auf der anderen Straßenseite gebaut werden. Dazu ist eine Auffüllung des Fahrweges um die Kellergeschosshöhe notwendig.
: Es ist für alle Eigentümer ein gegenseitiges Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, sowie eine Regelung zu den Unterhaltungskosten, die von 10/10 ausgeht und pro DHH 1/10 Eigentumsanteil vorsieht und auf dem nicht bebauten Grundstück 4/10.

: Die Doppelhaushälften wollen die aktuelle Baustraße auffüllen um Versorgungsleitungen einzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Bauträger der Doppelhaushälften.

: Jetzt wurde unserem Bauleiter ein Brief übermittelt, in welchem die Eigentümerin der 4/10 jegliche Auffüllungs- und Erdarbeiten zur Veränderung der Geländehöhe untersagt:

: "...darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie zu Bauvorhaben jeglicher Art auf dem Flurstück xxxx, die sich nicht auf das Einlegen von Leitungen beziehen, keine Zustimmung erteilt. Wir haben erfahren, dass das Grundstück xxxx zum Zweck der Einlegung von Leitungen und zur Veränderung der Geländehöhen aufgefüllt werden soll. Einer solchen Auffüllung stimmt Frau Z. nicht zu."

: Nun die Frage, wie man damit umgehen darf/soll. Kann die gute Dame mit Ihren 4/10 Eigentumsanteil die gewünschte Geländeauffüllung der anderen 6/10 Eigentümer mit einem solchen Schreiben stoppen?
: Letztendlich ist Sie ebenso Nutznießer aus dieser Aktion, da die von Ihr geplanten Gebäude später ebenfalls diese Versorgungsleitungen nutzen wollen.

: An eine Einigung auf nachbarschaftlichem Wege ist gerade nicht zu denken, daher muss ich die rechtliche Seite kennen.

: Vielen Dank für Eure/Ihre Mithilfe.
:





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