Re: Sicherheitseinbehalt Gewährleistung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 29 Januar, 2013 um 21:26:07

Antwort auf: Re: Sicherheitseinbehalt Gewährleistung von G.J. am 24 Januar, 2013 um 19:10:05:

Auch wenn die VOB vereinbart ist, dann muss es trotzdem eine Vereinbarung hinsichtlich dem Sicherheitseinbehalt im Vertrag geben. Gibt es die nicht, darf kein Sicherheitseinbehalt erfolgen.

Ob Ihr Auftraggeber selber noch auf Zahlungne von seinen Kunden wartet kann dahin stehen. Die darf er nicht zur Grundlage machen, Ihnen kein geld zu geben.

Nur, wenn er Ihnen das schon sagt, dann ist er durchaus offen und ehrlich, doch kaufen können Sie sich dafür auch nichts.

Wenn Sie denn dann auf Biegen oder Brechen an Ihr geld kommen und nicht warten wollen, dann können Sie nur Mahnen und rechtsgültige Fristen setzen und wenn der Auftraggeber und Kunde dann nicht zahlt, dann können Sie nur klagen.

Achten Sie drauf dass Sie nachweislich Mahnen und Fristen setzen, sonst nutzt Ihnen das nichts. Als Zustellnachweis oder besser gesagt als Zustellbeweis gilt die zustellung per Boten, wenn der Bote sehen und bei Gericht bestätigen kann, was er übergeben hat oder die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Einschreiben mit Rückschein gilt ja nicht!

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz


: Das Recht des Aauftraggebers, einen Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen, ergibt sich weder automatisch aus den gesetzlichen Bestimmungen des BGB noch aus der VOB/B!

: Ein Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen ist also nur dann möglich, wenn dies wirksam vertraglich geregelt wurde.

: Vereinbart man zudem die VOB/B dann greifen die Regelungen des § 17 VOB/B.

: Zahlt der Auftraggeber nicht binnen Nachfrist auf ein Sperrkonto, so verliert er das Recht des Einbehalts ersatzlos.

: Bedenken Sie, dass es zahlreiche unwirksame Klauseln in Bauverträgen gibt. Wollen Sie das Geld bald haben, dann müssen Sie nun zeitnah in beweiserheblicher Form die richtigen Fristen setzen.

: Wegen der zahlreichen Stolperfallen schaffen es viele Auftraggeber nicht, den Einbehalt richtig zu handhaben, was dann zur Herausgabepflicht führt. Da es sich um ein Standardproblem handelt siehe zur Gesamtproblematik bereits:

: http://www.baurecht.de/forum/messages/688.html

: Viel Glück!

: : Sicherheitseinbehalt auszahlen nach Bürgschaftshinterlegung
: : Hallo,

: : Habe im Dezember einen Auftrag mit ca 60000€ brutto abgeschlossen !Es wurde von jeder Abschlagszahlung 5% einbehalten ! Nun ist nur noch die Schlussrechnung mit ca 3000€ fällig , nun meine Frage : letzten Freitag den 18.01.2013 habe ich meinem Ag eine Bürgschaftsurkunde meines Versicherers übergeben mit der Aufforderung zur Auszahlung, heute habe ich bei meinem Ag nachgefragt wann es wohl zur Auszahlung kommt (ich meine 7tage sollte ausreichen ) dieser teilte mir mit das er selbst auf Rechnungen wartet und so als ob er nicht zahlen könne oder wolle , ist dies überhaupt legal ?Schliesslich hat er ja schon fast die ganzen 5% einbehalten da ja lediglich die 3000€ schlussrechnung fehlt , er muss das Geld doch irgendwo haben ? Was kann ich jetzt tun ?




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