Re: Privatstraße soll gebaut werden; Eigentümerin von 4/10 verhindert den Bau


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 29 Januar, 2013 um 22:13:13

Antwort auf: Privatstraße soll gebaut werden; Eigentümerin von 4/10 verhindert den Bau von Sven am 29 Januar, 2013 um 17:14:52:

Häääää,

das verstehe ich nicht.

Sei schreiben doch was die da -Ihre Gegenseite- schreiben, nämlich ....

"...darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie zu Bauvorhaben jeglicher Art auf dem Flurstück xxxx, die sich nicht auf das Einlegen von Leitungen beziehen, keine Zustimmung erteilt. Wir haben erfahren, dass das Grundstück xxxx zum Zweck der Einlegung von Leitungen und zur Veränderung der Geländehöhen aufgefüllt werden soll. Einer solchen Auffüllung stimmt Frau Z. nicht zu."

Das bedeutet doch, dass Ihre Gegenseite -zumindest bedingt- einer Auffüllung -nämlich zur Verlegung von Leitungen- zustimmt, oder sehe ich das falsch?

Außerdem, wenn die Häuser doch nocht gar nciht egbaut worden sind, dann stellt sich mir auch die Frage, ob dies denn dann nicht eine erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dastellt, nämlich dem Herstellen des "Gemeinschaftseigentum (-s) Straße", anderer Häuser gebaut werden sollen. Wenn das doch so genehmigt wurde und im Aufteilungsplan so dargestellt ist, dann dient das doch erst einmal dem erstmaligen herstellen einer ordnungsgemäßen Situation, die es bislang noch nicht gibt, bzw. die es bislang noch nicht gegeben hat, oder sehe ich auch das ggf. falsch?

Denn, wenn das so wäre, dann wäre das ja keine bauliche Veränderung -zu derer es die Einwilligung aller Eigentümer bedarf- sondern eine Herstellung bzw. die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes.

Eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums bedarf nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Jedoch stellt die Pflasterung einer gemeinschaftlich genutzten Hoffläche keine bauliche Veränderung dar, wenn dadurch erstmals ein mangelfreier und ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wird. In einem derartigen Fall genügt ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung (OLG Düsseldorf 06.09.1999 Aktz. 3 Wx 126/99).

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

: Hallo zusamen,

: folgendes Anliegen habe ich:
: Es soll eine private Straße für 3 Doppelhäuser auf der einen Straßenseite und für ein noch nicht bebautes Grundstück auf der anderen Straßenseite gebaut werden. Dazu ist eine Auffüllung des Fahrweges um die Kellergeschosshöhe notwendig.
: Es ist für alle Eigentümer ein gegenseitiges Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, sowie eine Regelung zu den Unterhaltungskosten, die von 10/10 ausgeht und pro DHH 1/10 Eigentumsanteil vorsieht und auf dem nicht bebauten Grundstück 4/10.

: Die Doppelhaushälften wollen die aktuelle Baustraße auffüllen um Versorgungsleitungen einzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Bauträger der Doppelhaushälften.

: Jetzt wurde unserem Bauleiter ein Brief übermittelt, in welchem die Eigentümerin der 4/10 jegliche Auffüllungs- und Erdarbeiten zur Veränderung der Geländehöhe untersagt:

: "...darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie zu Bauvorhaben jeglicher Art auf dem Flurstück xxxx, die sich nicht auf das Einlegen von Leitungen beziehen, keine Zustimmung erteilt. Wir haben erfahren, dass das Grundstück xxxx zum Zweck der Einlegung von Leitungen und zur Veränderung der Geländehöhen aufgefüllt werden soll. Einer solchen Auffüllung stimmt Frau Z. nicht zu."

: Nun die Frage, wie man damit umgehen darf/soll. Kann die gute Dame mit Ihren 4/10 Eigentumsanteil die gewünschte Geländeauffüllung der anderen 6/10 Eigentümer mit einem solchen Schreiben stoppen?
: Letztendlich ist Sie ebenso Nutznießer aus dieser Aktion, da die von Ihr geplanten Gebäude später ebenfalls diese Versorgungsleitungen nutzen wollen.

: An eine Einigung auf nachbarschaftlichem Wege ist gerade nicht zu denken, daher muss ich die rechtliche Seite kennen.

: Vielen Dank für Eure/Ihre Mithilfe.
:





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