Re: Bauherr zögert Bauabnahme heraus


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 29 Januar, 2013 um 23:15:29

Antwort auf: Re: Bauherr zögert Bauabnahme heraus von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 Januar, 2013 um 19:47:30:

Auch die Abnahme die hier beschrieben worden ist, gibt es nicht, jedenfalls nicht im BGB.

Natürlich gibt es einen Bauvertrag, auch dann, wenn es keinen schriftlichen gibt, dann gibt es dennoch einen, wenn auch nur mündlich.

Dann gilt BGB §640 Abnahme.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden

............, stimmt, hier korrigiert sich der Schreiber selbst, im vorstehenden Beitrag hatte er das anders dargestellt...............

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist

............ stimmt................

Die fertiggestellte Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitteilt und der Auftraggeber nicht binnen zwölf Werktagen eine Abnahme verlangt oder widerspricht

............ stimmt nicht, dass sind VOB Fristen!


Des Weiteren gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung wiederum schriftlich mitgeteilt hat und dann der Auftraggeber die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt und sechs Werktage verstrichen sind

............................... stimmt nicht, auch das sind VOB Fristen und Vorgehensweisen .......

Im Übrigen steht es der Abnahme des mangelfreien Werkes gleich, wenn der Auftragnehmer eine von einem Gutachter erteilte
Fertigstellungsbescheinigung vorlegt. Die Art und Weise dieses Verfahrens sowie die Anforderungen, die an die Person des
Gutachters zu stellen sind, lassen sich aus dem neu eingefügten § 641 a BGB entnehmen

.......... Stimmt nicht, der § 641a ist weggefallen weil er gar keine Relevanz entfaltet hat. .....Fertigstellungsbescheinigungen sind Geschichte................

Möglich wäre auch -ohne Ihr "Abnahmeverlangen"- eine fiktive Bauwerksabnahme : Hier treten im Gegensatz zur Abnahme durch
schlüssiges Verhalten die Wirkungen der Abnahme ein, ohne dass der Bauherr einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt.
Aber folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Abnahmefähigkeit der Bauleistung;
- kein Vorliegen eines Abnahmeverlangens einer Partei oder einer Abnahmeverweigerung;
- schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Bauleistung, wobei diese Mitteilung nicht ausdrücklich erfolgen muß. Es genügt z. B. die
Übersendung der Schlußrechnung oder die Erklärung, dass die Baustelle geräumt sei;
- Benutzung der erbrachten Leistung binnen sechs Werktagen durch den Bauherrn oder Unterlassung einer Kontaktaufnahme
mit dem Auftragnehmer wegen einer Abnahme binnen zwölf Werktagen.
Wichtig:
Die fiktive Abnahme hat dieselben rechtlichen Auswirkungen wie eine förmliche oder schlüssig erklärte Abnahme.
Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ist die fiktive Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, keiner der Beteiligten kommt
binnen einer angemessenen Frist auf die förmliche Abnahme zurück. Das Bestehen auf einer förmlichen Abnahme nach
langem Zuwarten verstößt gegen Treu und Glauben.


....... Auf den letzten Rest des Beitrages des Vorschreibers möchte ich nicht in allen Einzelheiten eingehen, dass sprengt den Rahmen hier, nur so viel, auch da sind Fehler und Unstimmigkeiten drin..................

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

: hallo Mario,
: Hier liegt –geschildert- ein mündlicher „Bauauftrag“ vor. Zwischen Privatpersonen und einem "Bauunternehmen" wurde somit der –auch mündliche- Bauvertrag
: in Einklang mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeschlossen. Grundsätzlich gilt dann das BGB §640 Abnahme.
: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
: innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die fertiggestellte Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitteilt und der Auftraggeber nicht binnen zwölf Werktagen eine Abnahme verlangt oder widerspricht. Des Weiteren gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung wiederum schriftlich mitgeteilt hat und dann der Auftraggeber die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt und sechs Werktage verstrichen sind.
: Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich im Regelfall gemäß § 64o BGB aus der Fertigstellung des von dem Auftragnehmer
: hergestellten Werkes. Daraufhin hat die Abnahme unverzüglich zuerfolgen.
: Im Übrigen steht es der Abnahme des mangelfreien Werkes gleich, wenn der Auftragnehmer eine von einem Gutachter erteilte
: Fertigstellungsbescheinigung vorlegt. Die Art und Weise dieses Verfahrens sowie die Anforderungen, die an die Person des
: Gutachters zu stellen sind, lassen sich aus dem neu eingefügten § 641 a BGB entnehmen.
: Möglich wäre auch -ohne Ihr "Abnahmeverlangen"- eine fiktive Bauwerksabnahme : Hier treten im Gegensatz zur Abnahme durch
: schlüssiges Verhalten die Wirkungen der Abnahme ein, ohne dass der Bauherr einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt.
: Aber folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
: - Abnahmefähigkeit der Bauleistung;
: - kein Vorliegen eines Abnahmeverlangens einer Partei oder einer Abnahmeverweigerung;
: - schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Bauleistung, wobei diese Mitteilung nicht ausdrücklich erfolgen muß. Es genügt z. B. die
: Übersendung der Schlußrechnung oder die Erklärung, dass die Baustelle geräumt sei;
: - Benutzung der erbrachten Leistung binnen sechs Werktagen durch den Bauherrn oder Unterlassung einer Kontaktaufnahme
: mit dem Auftragnehmer wegen einer Abnahme binnen zwölf Werktagen.
: Wichtig:
: Die fiktive Abnahme hat dieselben rechtlichen Auswirkungen wie eine förmliche oder schlüssig erklärte Abnahme.
: Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ist die fiktive Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, keiner der Beteiligten kommt
: binnen einer angemessenen Frist auf die förmliche Abnahme zurück. Das Bestehen auf einer förmlichen Abnahme nach
: langem Zuwarten verstößt gegen Treu und Glauben.





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