Re: Bauträger Heizungsgewerk Wartungsintervalle?


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 30 Januar, 2013 um 07:50:02

Antwort auf: Re: Bauträger Heizungsgewerk Wartungsintervalle? von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 29 Januar, 2013 um 21:08:34:

Und bevor ich es vergesse und Ihnen nun der Bauträger entgegen hält, Sie hätten einen BGB und mithin keinen VOB Vertrag vereinbart und deswegen die DIN 18380 nicht gelten würde, können Sie dem wiederum entgegen halten, dass dies auch für BGB Verträge gilt.

Desweiteren gibt nämlich auch -neben der DIN 18380- die DIN EN 12831 was früher die DIN 4701/10 war

sowie auch

die DIN EN 14336

Kuckst Du hier

http://rs-waerme.de/root/img/pool/autoflow/info-hydraulischer-abgleich-2010-11.pdf?sid=nsvj4idvle28ihupbc62gsemi3

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

: Nach DIN 18380 hat der Unternehmer den hydraulischen Abgleich vorzunehmen und darüber zu protokollieren und die Heizukurve nach Beendigung der Baumnaßnahme einzustellen und das Bedienpersonal einmalig mit der Anlage vertraut zu machen. Bedienpersonal ist in dem Fall der Nutzer, Käufer und Auftraggeber oder wie auch immer Sie sich selbst bezeichnen wollen.

: Das ist allgemein anerkannte Regel der Technik.

: STELLT SICH MIR ALLERDINGS DIE FRAGE!
: Wenn Sie 2010 eingezogen sind, warum fällt Ihnen jetzt erst auf, dass Heizkörper nicht warm werden? Waren die vorher nicht in Betrieb oder wie begründen Sie das?

: Der Hinweis des Unternehmers oder Bauträgers wird sicherlich nicht reichen, sodann Sie alles ordnungsgemäß angezeigt haben.

: Sie sollten allerdings bedenken, dass ein paar Mails oder ein paar Briefchen hin und her, was Sie für Probleme mit der Heizung haben und was der Unternehmer vor hat dagegen zu tun bzw. vor hat dagegen nicht zu tun, regelmäßig nicht ausreichen Ihre Fristen wirksam zu setzen.

:
: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz


:
: : : Guten Tag,

: : : ich habe folgendes Problem:
: : : - wir haben im Dez. 2010 unser Haus bezogen
: : : - es gab von Anfang an Unstimmigkeiten bei Heizungsgewerk:
: : : a) hydraulischer Abgleich wurde nicht übergeben. Frage: ist der Bauträger dazu verpflichtet, diesen durchzuführen
: : : b) einige Heizkörper werden nicht warm. Der Betreiber des Blockheizkraftwerkes hat im Rahmen einer vor-Ort-Besichtigung festgestellt, das im Bereich des zentralen Haus-Heizungsanschlusses ein Entlüftungsventil defekt/verstopft ist (und darum scheinbar nicht die volle Leistung über die Wärmetauschen nutzbar ist). Der Bauträger weigert sich einen Austausch des defekten/verdreckten Entlüftungsventile an der zentralen Heizungs-/Verteilstation durchzuführen. Begründung 1) das wäre eine reine Wartungsgeschichte 2) wir wären als Bauherr verpflichtet, jährliche Wartungsintervalle durch eine Fachfirma auf eigene Rechnung durchzuführen. Ohne Wartungsintervalle = kein Anspruch auf Gewährleistung...

: : : Ich pers. kann die o.g. Fragen überhaupt nicht einschätzen und bin etwas ratlos ob wir:

: : : - Anspruch auf den hydraulischen Abgleich haben?
: : : - die Beseitung des Mangels an der zenralen Heizungsanlage (Entlüftungsventil) überhaupt ein Punkt für die Gewährleistung im gesetzlichen Rahmen darstellt?

: : : Kurze Info hierzu wäre klasse. Vielen Dank

: :
: : Der Bauträger hätte nur dann wirksam verweigern können, wenn die Überschreitung des vorgegebenen Wartungsintervalls ursächlich für den Schaden ist. War dies nicht ursächlich so könnten Sie wenn Sie eine ordnungsgemäße nachweisbare Frist gesetzt hätten und alles sauber beweisen können nun die Reparatur auf Kosten des Bauträgers selbst vornehmen.




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