Re: Erschließungsbeitrag für Hinterlandbebauung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von pjf am 04 Februar, 2013 um 23:16:41

Antwort auf: Erschließungsbeitrag für Hinterlandbebauung von Bolanger am 04 Februar, 2013 um 10:39:30:

Hallo,

Anschlußbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Kanal, Wasser) werden von den Gemeinden bzw. Ver- / Entsorgungsverbänden per örtlicher Satzung erhoben (EWS- Entwässerungssatzung, WVS- Wasserversorgungssatzung). Dort ist alles geregelt. In der Regel sind zwei Komponenten maßgebend: die Grundstücksfläche und die Geschoßfläche.
Vom Prinzip her hat die Gemeinde schon recht, wenn bisherige Flächen bereits berechnet sind und neue (bebaute) Flächen dazukommen und berechnet werden. Allerdings gibt es verschiedene Berechnungsvarianten, die tatsächliche oder die zulässige Bebauung. Das kann aus der Satzung entnommen werden.
Allerdings ist das Sache des KAG- Kommunalen Abgabenrechts, nicht des öffentlichen Baurechts, deswegen diese sehr kurze Erläuterung.

Gruss
pjf

: Hallo,

: in meinem Bekanntenkreis geht es gerade mächtig rund mit dem Häuslebauen und es tauchen immer wieder spannende Fragen auf. Ich selbst bin ja kein Baurechtsexperte, habe nur ein gefährliches Halbwissen, aber vielleicht weiss hier jemand Rat zu der Frage.

: Bekannte haben ein Haus im Hinterland gebaut, der klassische Fall eines großen Elterngrundstückes mit Elternhaus vorne an der Straße, Neubau im Garten dahinter.

: Nun fordert die Gemeinde nach Fertigstellung einen Kanalanschlussbeitrag.
: Interessanterweise war das Grundstück schon immer an den Kanal angeschlossen und die Eltern haben vor 50 Jahren oder so schon den Kanalanschlussbeitrag gezahlt. Nun argumentiert die Gemeinde aber, dass sich der damalige Anschlussbeitrag lediglich auf den vorderen Teil des Grundstückes bezog und niemand vorhersehen konnte, dass hinten nochmals gebaut wird. Dass der damalige Beitrag nach Straßenfrontlänge bemessen wurde und damit eigentlich schon das ganze Grundstück abdeckt scheint keinen zu interessieren.

: Wie sieht's denn damit aus? Ist sowas zulässig oder müsste es "einmal bezahlt, dann ist es abgegolten" gelten?

: Gruß,

: Bolanger

:
:




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]