Re: wáb wann ist Dachgeschossausbau eigenständiges Bauvorhaben?


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Abgeschickt von Bolanger am 05 Februar, 2013 um 17:39:54:

Antwort auf: Re: wáb wann ist Dachgeschossausbau eigenständiges Bauvorhaben? von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 Februar, 2013 um 23:07:00:

Hallo

und vielen Dank für die ausführliche Antwort. Diese bestätigt prinzipiell meine Meinung, dass eine nachträgliche Schaffung von Wohnraum mit geringeren Auflagen/Anforderungen verknüpft werden kann als ein Neubau.

Es bleibt allerdings die Kernfrage nach dem zeitlichen Zusammenhang.

Noch überspitzter könnte ein Bauvorhaben so aussehen, dass ein 2FH gebaut wird, die dritte Wohneinheit schon direkt miterstellt wird, dafür allerdings noch keine Wohnraumnutzung beantragt wird. Direkt nach Abnahme des Hauses wird die Umnutzung der dritten Wohneinheit beantragt.

Im fall meiner bekannten ist das natürlich nicht so, aber das wäre der Extremfall, der wahrscheinlich so nicht durchsetzbar ist, da die behörde meines Wissens nach ein gebäude nach der möglichen Nutzung beurteilt und einstuft. Wenn also de facto 3 Wohnungen errichtet werden, wird man das nicht als 2 Wohnungen und Abstellfläche genehmigt bekomen, sondern die behörde würde sofort die Nutzung zu Wohnzwecken unterstellen.

Vielleicht wurde bei unseren bekannten der Zusammenhanf unterstellt, weil sie natürlich schon gewisse Vorarbeiten für einen späteren Ausbau durchgeführt haben (z.B. Abflüsse gezogen, Dachfenster entsprechend eingebaut, Heizungsanschluss vorgesehen, wenn auch noch keine Heizkörper installiert). Sollre das schon ausreichen, um einen Zusammenhang zu unterstellen?

Gruß,

Bolanger

: Hallo Bolanger,
: interessante Diskussion!
: Die punktuelle Erfüllung geltender Vorschriften der BauO NRW verbessert eigentlich nicht –insgesamt- das Sicherheitsniveau eines bestehenden Gebäudes.
: Schon in der BauO NRW 1984 konnten nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 25 – 46 (Fassung 1984) bei
: Modernisierungsmaßnahmen für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau gestattet werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird, insbesondere wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
: Mit Änderung der BauO NRW 1995 wurde mit der Neufassung des § 73 „Abweichungen“ die Aufteilung in Ausnahmen und Befreiungen in
: § 68 BauO NRW 1984 aufgegeben und ein einheitlicher Abweichungstatbestand
: geschaffen. In der Begründung zur Novelle 1995 ist zu § 73 ausgeführt, dass sowohl für die früheren Fälle der Ausnahme als auch
: für die übrigen Abweichungen, mit denen die ehemalige Befreiung im Einzelfall erfasst werden sollen, nunmehr von der Abweichung gemäß § 73 BauO NRW erfasst sind.
: Der Wille des Gesetzgebers, den nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken zu erleichtern, wurde durch Einführung des Instruments der „Abweichung“ anstelle von „Ausnahmen und Befreiungen“ somit nicht verändert. Demnach ist nach wie vor
: davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, unter Beachtung der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz, bei älteren Gebäuden ein anderes, in der Regel geringeres Sicherheitsniveau akzeptiert, als bei Gebäuden, die nach den aktuell geltenden Brandschutzbestimmungen
: errichtet wurden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber
: regeln müssen, dass bei Änderung der Anforderungen der BauO NRW bestehende Gebäude innerhalb einer zu bestimmenden Frist an die
: neuen Vorschriften anzupassen sind. Dies gilt für Wohngebäude ebenso wie für Sonderbauten, wobei in Sonderbauverordnungen z. T.
: Regelungen über die Anwendung von Vorschriften auf bestehende Gebäude enthalten sind. Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von den
: geltenden Vorschriften der BauO NRW abzuweichen und lediglich Anforderungen zu stellen, die ausreichen, um das Sicherheitsniveau des
: bestehenden Gebäudes zu erreichen. Kompensationsmaßnahmen sind in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
: Kompensationsmaßnahmen bzw. Anforderungen zur Anpassung einzelner Bauteile an die geltenden Vorschriften kommen nur dann in Betracht, wenn das Sicherheitsniveau des Gebäudes dies erfordert, z. B. zur Beseitigung einer konkreten Gefahr oder wenn aufgrund der beabsichtigten Nutzung Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, z. B. bei Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.
: Die Bauaufsichtsbehörden sind angehalten, unter Beachtung der o. a. Ausführungen in eigener Zuständigkeit über Abweichungen gemäß
: § 73 BauO NRW zu entscheiden.





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