Re: Erschließungsbeitragsrecht


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Abgeschickt von pjf am 06 Februar, 2013 um 00:06:11

Antwort auf: Re: Erschließungsbeitragsrecht von Bolanger am 05 Februar, 2013 um 17:50:52:

Hallo,

ich mich sehr bedeckt, vor allem deswegen, weil in der Vergangenheit reihenweise kommunale (baayerische) Abgabensatzungen für nichtig erklärt worden sind, die sich eng an die "Mustersatzungen" gehalten haben.
Nach gesunden Menschenverstand darf man in diesem Fachbebiet keinesfalls setzen, da wäre man gnadenlos verloren.

Das einige, was zählt, ist die fachgerechte Auswertung des Inhalts des Beitragsbescheids und der Inhalt der alten Satzung(en).

Für eine bereits bezahlte Fläche darf nicht nochmal Beiträge verlangt werden. Das zu beurteilen, ist bei einem damaligen Frontmetersystem nicht ganz einfach. Meist wird auf die "bebaubare" Fläche Bezug genommen. Das sieht ein Eigentümer in der Vergangenheit je nach Interessenlage ganz anders wie in der Gegenwart und ein Bauamt hat wiederum eigene Vorstellungen.

Sofern die angegebenen Quellen keine Klarheit bringen, würde ich einen Beitragsrechtler Ihres Bundeslandes zu Rate ziehen.

Gruss
pjf aus Bayern

: Hallo,

: das ganze spielt in NRW. Für normale Bauvorhaben werden die Beiträge wie von pjf schon geschrieben nach der Grundstücksfläche und Geschossigkeit der Bebauung berechnet. Dabei wird dann eine fiktive Linie im Abstand von 40 m von der Straße gezogen, bis zu der die Beiträge erhoben werden bzw. die die Fläche begrenzt, für die die Beiträge fällig werden.

: Allerdings gibt es die Ausnahme, dass diese Grenze auch nach hinten verschoben werden kann, wenn die Gebäude weiter als 40 m von der Straße entfernt stehen.

: Damit wäre auch für mein Verständnis klar, dass der Beitrag nun zu entrichten ist, wenn es dort nicht noch einen anderen § gäbe.
: Der besagt nämlich, dass Anschlussbeiträge hinfällig werden, wenn schon vor Inkrafttreten der Satzung Beiträge nach altem Recht geleistet wurden, was auch unumstritten und geschene ist.

: Wenn ich das richtig verstehe argumentiert die Gemeinde, dass eine Fläche bebaut wurde, von der man bisher nicht davon ausgegangen ist, dass diese bebaut wird und daher nach allen alten Regelungen diese Fläche nicht erfasst war.

: Mein Verständnis sagt mir, dass sich im Baurecht (Bebauungspläne gibt es nicht, etc.) nichts geändert hat, was die Bebaubarkeit dieser Fläche ermöglicht hätte. Diese Fläche war schon immer bebaubar, es wurde nur nicht umgesetzt.

: Gruß,

: Bolanger

:
: : Hallo,

: : auch wenn der damalige Beitrag nach Straßenfrontlänge abgerechnet wurde, so kann eine Gemeinde ja eine satzung für die Zukunft ändern. Vertrauensschutz gibt es nur dann, wenn im Zeitpunkt der Abrechnung schon klar war, dass auch hinten gebaut wird.

: : Die Musik spielt im Erschließungsbeitragsrecht oft an anderen Stellen daher die Frage welches Bundesland ?


: : : Hallo,

: : : Anschlußbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Kanal, Wasser) werden von den Gemeinden bzw. Ver- / Entsorgungsverbänden per örtlicher Satzung erhoben (EWS- Entwässerungssatzung, WVS- Wasserversorgungssatzung). Dort ist alles geregelt. In der Regel sind zwei Komponenten maßgebend: die Grundstücksfläche und die Geschoßfläche.
: : : Vom Prinzip her hat die Gemeinde schon recht, wenn bisherige Flächen bereits berechnet sind und neue (bebaute) Flächen dazukommen und berechnet werden. Allerdings gibt es verschiedene Berechnungsvarianten, die tatsächliche oder die zulässige Bebauung. Das kann aus der Satzung entnommen werden.
: : : Allerdings ist das Sache des KAG- Kommunalen Abgabenrechts, nicht des öffentlichen Baurechts, deswegen diese sehr kurze Erläuterung.

: : : Gruss
: : : pjf

: : : : Hallo,

: : : : in meinem Bekanntenkreis geht es gerade mächtig rund mit dem Häuslebauen und es tauchen immer wieder spannende Fragen auf. Ich selbst bin ja kein Baurechtsexperte, habe nur ein gefährliches Halbwissen, aber vielleicht weiss hier jemand Rat zu der Frage.

: : : : Bekannte haben ein Haus im Hinterland gebaut, der klassische Fall eines großen Elterngrundstückes mit Elternhaus vorne an der Straße, Neubau im Garten dahinter.

: : : : Nun fordert die Gemeinde nach Fertigstellung einen Kanalanschlussbeitrag.
: : : : Interessanterweise war das Grundstück schon immer an den Kanal angeschlossen und die Eltern haben vor 50 Jahren oder so schon den Kanalanschlussbeitrag gezahlt. Nun argumentiert die Gemeinde aber, dass sich der damalige Anschlussbeitrag lediglich auf den vorderen Teil des Grundstückes bezog und niemand vorhersehen konnte, dass hinten nochmals gebaut wird. Dass der damalige Beitrag nach Straßenfrontlänge bemessen wurde und damit eigentlich schon das ganze Grundstück abdeckt scheint keinen zu interessieren.

: : : : Wie sieht's denn damit aus? Ist sowas zulässig oder müsste es "einmal bezahlt, dann ist es abgegolten" gelten?

: : : : Gruß,

: : : : Bolanger

: : : :
: : : :




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