Re: Haustüre wird über Nacht abgeschlossen


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 12 Februar, 2013 um 22:04:24:

Antwort auf: Haustüre wird über Nacht abgeschlossen von Johanna am 12 Februar, 2013 um 15:50:43:

hallo Johanna,
Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß
gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl
öffentlich-rechtliche, nämlich
bauordnungsrechtliche,als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche, Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde
den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür
nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel androhen.
Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist - die privatrechtlichen Folgen.
Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung,
die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet,gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen Generalklausel unwirksam ist.
Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten.
Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen.
Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten dar, das jedem Bewohner untersagt ist.
Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist.
Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den
Mitbesitz der anderen Mitbewohner.
Einfache Lösung: Ein Panikschloss
Ein Panikschloss wird für ein- und zweiflügelige Türen meistens im Verlauf von Fluchtwegen eingesetzt. Mit einer einfachen Handbewegung über den Drücker (Türklinke) wird auch eine abgeschlossene Tür geöffnet.



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