Re: Honorar Architekt


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 Februar, 2013 um 11:32:50

Antwort auf: Honorar Architekt von Heinrich am 15 Februar, 2013 um 08:37:56:

Da grundsätzlich auch für Architektenleistungen Vertragsfreiheit gilt, kann man die meisten Fragen nach dem "Dürfen" nur mit ja beantworten.

Das Preisrecht der HOAI greift dann, wenn Leistungen gemäß HOAI abgerechnet werden sollen.

Zeithonorare stehen nicht im Gegensatz zur HOAI sondern ergänzen diese. Es ist nicht immer sinnvoll oder erforderlich ein volles Leistungsbild nach HOAI zu beauftragen. Es gibt auch Konstellationen, z. B. bei Umbauten, in denen sich der erforderliche (Planungs-)Leistungsumfang erst nach diversen Recherchen ergibt, die vorher z. B. nach Stundenaufwand ermittelt werden müssen.

Bei Unstimmigkeiten sollte man sich einigen. Im günstigsten Fall ohne Anwalt und Gerichte und um teuersten und zeitaufwändigsten Fall mit deren Unterstützung. Letztlich ist es am Ende eine Frage der Beweisbarkeit wer sich mit seinen Forderungen durchsetzen wird.

: Hallo,

: wie verhält es sich mit Leistungen Architekt und Honorar.

: Darf man Zeithonorar nach Aufwand vereinbaren z.B. für LP 8 ?

: Darf man dies mündlich machen und wie wäre dann die "Endsumme" Gibt es Grenzen ( HOAI, BGB etc ) ?

: Wie sieht es mit Inhalten aus bei Zeithonorar? Ist das nicht ein Gegensatz zu Beauftragung LP8 HOAI oder ist es dasselbe real?

: Darf man bei Mündlichem Abschluß Teilaufgaben vereinbaren oder gilt der ganze "Leistungskatalog" ?
: Was wäre bei Unstimmigkeiten hinterher über Leistungsinhalte und Umfang ?

: Danke und Gruß
: Heinrich





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