Re: garage als dachterasse


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Abgeschickt von F.S. am 21 Februar, 2013 um 12:16:01:

Antwort auf: garage als dachterasse von viktor Kälicke am 19 Februar, 2013 um 15:52:51:

Welche baurechtlichen Vorschriften in NRW im Jahre 1958 existierten ergibt sich aus Ihrer Bauakte und auch aus § 108 BauO NW 1962. Dort gibt es eine Liste aufgehobener Rechtsvorschriften sortiert nach Regionen/Städten.

War die Brüstung bzw. Terasse in den damaligen bauvorlagen eingezeichnet ?

: guten tag,
: folgender Fall liegt bei mir vor:
: 1958 (NRW) wurde an meinem EFH - rechts daneben - eine Garage erbaut. Die rechts Aussenwand der Garage wurde direkt auf die Grundstücksgrenze zum Nachbarn gesetzt. Von Seiten des damaligen Nachbarn wurde eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt, dass von meinem EFH bis an das angenzende Grundstück eine Grenzbebauung zulässig ist. Diese Erklärung liegt auch in der Bauakte der Genehmigungsbehörde.
: Im Rahmen der Errichtung der Garage wurden von meinem Vater
: eine Brüstung (ca. 1 m) hoch gemauert und somit das Garagendach als mögliche Terassen erweitert. Einwände vom damaligen
: Nachbarn gab es nicht.

: Seit 1986 gibt es einen neuen Eigentümer und dieser hatte bis jetzt auch keine Einwände. Nun verlagt er den Abriss der aufgesetzten
: Brüstung.
: Meine Frage:
: In weit deckt die Erklärung zur Grenzbebauung die aktuelle Nutzung ab?
: Hätte der Nachbar nicht damals direkt Einspruch erheben müssen als die Brüstung hoch gemauert wurde?
: Auch dem aktuellen Nachbarn war bei Kauf in 1986 der Zustand bekannt und seit dem auch so akzeptiert, kann er jetzt noch Forderungen stellen?
: Es gilt doch das Baurecht von 1958 (Baupolizeiverordnung vom 22.5.1930)?
: Vielen Dank für eine Einschätzung.




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