Re: Bauen auf Baulast


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von lk am 22 Februar, 2013 um 07:15:13

Antwort auf: Re: Bauen auf Baulast von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 21 Februar, 2013 um 22:32:04:

: hallo lk,
: um was für eine Baulast handelt es sich?
: Zu ihrer Information:
: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
: Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss von einem Notar öffentlich beglaubigt oder vor einer Vermessungsstelle, der Gemeinde oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
:
: Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
:
: Die Baulast dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen. Durch Baulasten entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen belastetem und begünstigtem Grundstückseigentümer. Eine zusätzliche privatrechtliche Absicherung des Anspruches, z. B. durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch wird ausdrücklich empfohlen, damit der Anspruch auch privatrechtlich gegenüber dem Baulastgeber durchgesetzt werden kann.

: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
: Die wichtigsten Baulastenarten....
: Vereinigungsbaulast
: Zwei Grundstücke werden zu einem Baugrundstück vereinigt mit der Folge, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf das Gesamtbaugrundstück anzuwenden sind.
: Zuwegungsbaulast
: Die Fläche eines Grundstücks wird als notwendige Zuwegung zu einem anderen Grundstück gesichert.
: Anbaubaulast
: Verpflichtung zum entsprechenden Anbau an ein Grenzgebäude, falls gebaut wird.
: Abstandsbaulast
: Verpflichtung mit künftigen baulichen Anlagen zusätzlichen Grenzabstand zu halten.
: Einstellplatzbaulast
: Sichert notwendige Kfz-Einstellplätze zugunsten eines in der Nähe liegenden Grundstücks.


Hallo,

es handelt sich um eine Abstandsbaulast.
Meine Frage ging in die Richtung, was innerhalb dieser Abstandsbaulast für "Bautätigkeiten" durchgeführt werden dürfen: darf dort eine Gewächshaus errichtet werde, ein Geräteschuppen, eine gemüsebeet-Anpflanzung? was ist erlaubt, was nicht:

Vielen Dank
lk





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]