Re: Wohnen im Mischgebiet


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Abgeschickt von pjf am 03 Maerz, 2013 um 21:33:17

Antwort auf: Re: Wohnen im Mischgebiet von Bauamt am 01 Maerz, 2013 um 14:52:19:

Liebe Forumsteilnehmer,

beim ersten Posting bin ich aufgrund der vagen Beschreibung vom Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans ausgegangen.

Selbstverständlich kann dieser auch nichtig bzw. "obsolet" sein, keine Frage, ich finde es absolut richtig, dass diese Möglichkeit angesprochen wurde.
Ob dies der Fall ist, kann man nur in Kenntnis der Satzung mit der städtebaulichen Zielsetzung mit Begründung und der Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheit und des Entwicklungspotentials für die Bereiche Wohnen und Gewerbe beurteilen. Das will ich mir in einem Forum allerdings nicht antun.

Sollte es sich jedoch um einen unbeplanten Innenbereich nach 34 BauNVO handeln, haben wir uns alle den Kopf umsonst gemartert.

Gruss
pjf


: Ich gehe mal davon aus, dass es hier um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung geht.

: Dann stellt es entweder die Genehmigungsbehörde fest, oder eben das Verwaltungsgericht, wenn ein Nachbar z.B. gegen die Genehmigung einer Werkstatt im (faktischen) WR klagt.

: Äußerst schwierig wird die Situation natürlich, wenn es sich um ein verfahrenfreies Vorhaben handelt.
:
: : Hallo,

: : nach meinem Verständnis muss aber erstmal von irgendeiner offiziellen Seite festgestellt werden, dass das Mischgebiet faktisch ein Wohngebiet ist. Wenn das nicht festgestellt wird, existiert immer noch der städtebauliche Wunsch der Gemeinde, dass dort ein Mischgebiet entsteht. Insofern müsste es die Gemeinde sogar begrüßen, dass dort eine gewerbliche Nutzung hinkommt.

: : In der Realsität läuft es aber oft so, dass irgendein Nachbar davon Wind bkommt, die Politik anspricht und die dann die Verwaltung auffordert, das Gebiet dem faktischen Zustand anzupassen. Sofern als Lärmschutzgründen nichts dagegen spricht (warum hat man damals ein Mischgebiet gewollt), ist dass dann eine Formsache.

: :
: : : Wenn die Nutzungen im Mischgebiet tatsächlich fast zu 100% aus "Wohnen" bestehen, dürfte die B-Plan Festsetzung zur Art der Nutzung (MI) obsolet und damit hinfällig sein.

: : : Ob, und wenn ja welches Gebiet nun vorliegt müsste man am Maßstab des § 34 BauGB ermitteln. Erst dann kann man Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit eines Reparaturbetriebes machen.
: : : Wenn z.B. tatsächlich ein reines Wohngebiet (WR) vorliegt, wäre eine Werkstatt unzulässig.

: : : : Hallo,

: : : : Ich denke, dass ein Bebauungsplan so ein Mischbebiet ausweist.
: : : : .
: : : : Sehen sie sich doch mal den Par. 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) an; Hier werden Aussagen getroffen, welche Nutzungen in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig sind. Ob in diesem Baugebiet bereits viele Wohnungen oder wenige vorhanden sind, spielt keine Rolle.

: : : : Meiner Einschätzung nach wäre ein Reparaturbetrieb zulässig. Allerdings muss dieser Betrieb die für ein Mischgebiet höchstzuzulässigen Lärmwerte einhalten und selbstverständlich auch sämtliche Vorgaben, die der Bebauungsplan und die Länderbauordnung so vorgibt.

: : : : Gruss
: : : : pjf

: : : :
: : : : : Der Bauplan sieht ein Mischgebiet vor, das jedoch inzwischen fast zu 100 % aus Wohnbebauung besteht. Ist es möglich, dass ein Anlieger auf seinem Grundstück mit vorhandenem Wohnhaus zusätzlich einen Reparaturbetrieb für Gabelstapler errichtet?
: : : : : Harald





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