Re: Kennzeichnung Feuerwehrzufahrt


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 19 Maerz, 2013 um 13:45:33:

Antwort auf: Kennzeichnung Feuerwehrzufahrt von Helmut Mack am 19 Maerz, 2013 um 10:10:01:

hallo Helmut Mack,
warum fragen Sie nicht einfach "Ihre Feuerwehr"?
Üblicherweise ist vorgeschrieben:
Das Hinweisschild D 1 nach DIN 4066 - 2 hat mindestens die Abmessungen 210 x
594 mm mit folgender Aufschrift: „Feuerwehrzufahrt “, „Haltverbot nach StVO“
sowie der amtlichen Kennzeichnung. Die amtliche Kennzeichnung (Siegelung)
erfolgt im Regelfall durch die Feuerwehr.

Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen auf Grundstücken sind
durch Hinweisschilder nach DIN 4066 - D1 - 210 x 594 mm mit der Aufschrift
„Fläche für die Feuerwehr“ zu kennzeichnen. Eine amtliche Siegelung erfolgt
im Regelfall hier nicht.
Anzahl und Aufstellorte der Hinweisschilder sind von der Bauaufsichtsbehörde
eigentlich im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzustellen
bzw. sind der Baugenehmigung zu entnehmen.

Kennzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum
Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum sind mit der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.
Werden Gehwegüberfahrten nötig, so erfolgt außer der Beschilderung die
Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt durch Absenken der Bordsteinkante
(Parkverbot vor Grundstücksein- und ausfahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 6e StVO).
Vor den Feuerwehrzufahrten dürfen keine Parkstreifen angeordnet sein.
Vorhandene Parkstreifen sind durch entsprechende Markierungen zu
unterbrechen.

Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken und ähnliche Absperrungen im Zuge von
Feuerwehrzufahrten sind mit Verschlüssen zu versehen, die sich mit dem
Dreikant und Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223 oder durch
Feuerwehrschließung öffnen lassen.
Eine Feuerwehrzufahrt ist so zu kennzeichnen, dass auch bei Schnee ein sicheres
Auffinden und Befahren möglich ist (Sichtbare Randbegrenzung ).
Weitere Hinweise über den Aufbau einer Feuerwehrzufahrt können Sie der DIN
14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ entnehmen.




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