Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 23 Maerz, 2013 um 09:39:58

Antwort auf: Re: Grenzbebauung von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 21 Maerz, 2013 um 23:22:54:

OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2009, 7 B 1350/09

Leitsätze:
1. Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (BauO NW 2006) sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Dieser Begriff ist Relativierungen, die sich an der Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall orientieren, nicht zugänglich.(Rn.6)

2. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW (BauO NW 2006) nur teilweise von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.(Rn.19)

: hallo Dirk,
: dann bitte ich interessanterweise um "OVG-Rechtsprechung dazu liegt vor".....
: ich habe bereits Blindgiebel (eigentlich Blendgiebel) dazu realisiert.....





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