Re: Verzwickte Situation


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Abgeschickt von Bauamt am 29 Maerz, 2013 um 15:03:53:

Antwort auf: Re: Verzwickte Situation von Michael am 28 Maerz, 2013 um 22:26:23:

Abstandsflächen fallen Kraft Gesetzes an (Art. 6 BayBO) - oder in Ausnahmefällen eben nicht.
Eine bauliche Anlage ist daher nur dann rechtmäßg, wenn die anfallenden Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommen. Nur wenn der betroffene Nachbar dem zustimmt, dürfen Abstandsfläcen auf das Nachbargrundstück fallen (Abstandsflächenübernahme).

Ob die bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig war oder nicht, spielt keine Rolle. Ob Sie von einem Bauamtsmitarbeier auf die Rechtslage hingewiesen werden oder nicht, spielt auch keine Rolle.

Ich bin mir sicher, dass ihr Bauamt keine Abstandsfläcenübernahme angeordnet hat. Das würde in die Rechte des betroffenen Nachbarn eingreifen.

Sollte Sie ohne ausreichende Abstandsflächen ihr Vorhaben errichten, müssten Sie eher mit einer Baueinstellungsanordnung rechnen - oder wenn dafür es bereits zu spät ist, mit einer Beseitigungsanordnung.

: Hallo,

: Ja, das verstehe ich schon. Wir hatten damals auch ne Baugenehmigung, wie gesagt. Nur keine Abstandsflächenübernahme.

: D.h. also es liegt im Ermessen des Bauamtes eine Abstandsflächenübernahme anzuordnen oder nicht?

: Die Baugenehmigung selber ist ja wieder ne andere Sache. Den Plan selber würde der Nachbar unterschreiben, kein Thema.

: Viele Grüße und Vielen Dank.
: : Hallo,
: : Bei der Garage alleine (ohne Vorhandensein des Carports) handelt es sich um ein sogenanntes "privilegiertes Vorhaben", das entlang der Nachbargrenze genehmigungsfrei errichtet werden darf. Das ist schon so richig, auch wenn Sie es als "der Hammer" bezeichnen wollen.

: : Aber wenn eine Garage im Zusammenhang mit einem bestehenden Bauwerk errichtet wird, und an der Nachbargrenze das Maß von 9m Bebauung überschritten wird, ist die Garage zusammen mit dem Carport kein privilegiertes Vorhaben mehr und bedarf der Genehmigung.

: : Auch im Jahr 2000 bedurfte es vermutlich wegen des Überschreitens der zulässigen Nachbargrenzbebauung (damals 8m) der Baugenehmigung.Ob im Jahr 2000 alle Möglichkeiten von der Baugenehmigungsbehörde ausgeschöpft worden sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant.

: : Grusss
: : pjf

: : : Hallo,

: : : Ich kann die Argumentation schon nachvollziehen, aber bei der Genehmigung des Carports wurden keine Abstandsflächen eingetragen.
: : : Vom Bauamt nicht verlangt.
: : : Das war ca. 2000, ich denke nicht, dass sich seither die Gesetzeslage geändert hat.

: : : Zu dem Hammertipp: Eine Garage darf grundsätzlich an die Grenze gebaut werden, es entstehen keine Abstandsflächen, solange gewisse Maße der Garage eingehalten werden.
: : : Bei uns steht praktisch nur das Carport daneben.
: : : D.h. im schlimmsten Fall müssten wir das Carport abbauen, um die Garage genehmigungsfrei bauen zu können. Und das ohne was an den Ausmaßen der Garage zu bauen.

: : : : Gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO sind nur 9m Grenzbebauung insgesamt (!) entlang einer Grenze erlaubt.
: : : : D.h. gerade nicht, dass man mehrere Garagen, Carports, Gerätehütten usw. aufstellen darf, wenn sie einzeln nicht länger als 9m sind (wie Sie hier anscheinen glauben). Das würde ja dazu führen, dass man mit genug Hütten die komplette Grundstücksgrenze zubauen könnte. der Nachbar, der hier ja geschützt werden soll, hätte dann das nachsehen...

: : : : Im Übrigen muss Ihr Bauvorhaben auf jeden Fall die Abstandsflächenvorschriften einhalten. Dabei ist es unerheblich, ob man eine Baugenehmigung braucht oder nicht (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Der "Hammertipp" führt also nicht weiter.

: : : : Die Forderung nach einer formellen Abstandsflächenübernahme durch den betroffenen Nacbar scheint also berechtigt. Das ist jedoch weit mehr als eine bloße Zustimmung des Nachbarn, da mit der Übernahme der Abstandsfläche der Nachbar diesen Bereich seines Grundstückes dauerhaft von eigenen Abstandsflächen freihalten muss, und das Nachbargrundstück damit dauerhaft im Wert gemindert wird (da nicht mehr uneingeschränkt bebaubar).

: : : : : Hallo zusammen,
: : : : : Man nehme an man wohnt in Bayern will eine Garage an eine Grenze bauen.
: : : : : Zur fiktiven Situation eines Bauherren:
: : : : : Aktuell steht eine Garage 7,5x5m mit Flachdach an einer Grundstücksgrenze, genehmigt und gebaut ca. 1960 (mit Plan). Die 7,5m Seite steht an der Grenze.
: : : : : Unmittelbar daneben an der selben Grundstücksgrenze hat der Bauherr 2000 ein 5m langes Carport errichtet, dies wurde ebenso von der Gemeinde und dem Landrastamt genehmigt, Nachbarn haben unterschrieben. Garage und Carport sind momentan miteinander verbunden. Es wurden 2000 keine Abstandsflächen verlangt.
: : : : : Es liegt in der Gemeinde kein Bebauungsplan vor, ist Ortskern errichtet vor einiger Zeit.
: : : : : So zum fiktiven Fall.

: : : : : Nachdem die Garage aus den 60er Jahren massiv baufällig wurde, hat der Bauherr beschlossen das die alte Garage abzureißen und durch eine neue Doppelgarage zu ersetzen. Ausmaße 8x5,8m, an der selben Stelle wo die alte Garage ist, mit einem Satteldach, mittlere Traufhöhe an der Grenze <3m. Nachbarn haben auch das mündlich das ok gegeben.
: : : : : Gesagt getan, geplant, mit dem Plan ist der Bauherr ins Landratsamt, die Fakten durchgesprochen mit dem Ergebnis:
: : : : : Ja die Garage wäre genehmigungsfrei, wenn das Carport nicht drangebaut wäre, sondern ein Eigenständiges Gebäude wäre.
: : : : : Die restlichen Bauvorschriften waren eingehalten.
: : : : : Jetzt kam der Hammertipp, also wenn wir das Carport als eigenständiges Gebäude deklarieren, d.h. Abstützen, wäre die Garage genehmigungsfrei. Naja die Garage ist ja eigentlich genehmigungsfrei, so der Wortlaut. Aber wäre besser wir würden das genehmigen.

: : : : : Ok, haben wir uns gedacht, an der Genehmigung solls nicht scheitern, wir sind dann etwas tiefer ins Detail. Unterschriften von den Nachbarn, wären kein Problem. Aber zu Genehmigung brauchen wir noch einen Abstandsflächenübernahmevertrag, da das Stück mit Carport länger als 9m ist. Ja ist es derzeit auch, haben wir bei der Genehmigung des Carports auch nicht gebraucht.
: : : : : Warum ein Abstandsflächenübernahmevertrag in der Situation solange die Traufhöhe <3m ist und die Garage unter 9m?!?

: : : : : Grundsätzlich hat der Bauhherr nichts dagegen die Garage genehmigen zu lassen, die Nachbarn unterschreiben, alles hat seine Richtigkeit. Es ändert sich die Situation zur aktuellen auch nicht wirklich, da die Garage nur ersetzt wird.
: : : : : Aber jetzt zu einem Nachbarn hinzugehen und ihm den Abstandsflächenübernahmevertrag unterschreiben zu lassen, obwohl es ja "eigentlich" nicht nötig ist, widerstrebt dem Bauherrn ein wenig.
: : : : : Die Gemeinde des Bauherrn meint es sei genehmigungsfrei.

: : : : : Was sagt ihr zu der verzwickten Situation?
: : : : : Viele Grüße und vielen Dank!





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