Re: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet


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Abgeschickt von H. Hallmackenreuther am 11 April, 2013 um 16:14:52:

Antwort auf: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet von Dominik am 11 April, 2013 um 15:11:49:

Hallo,

bei Ihrer Frage muss man unterscheiden. Im Landschaftsschutzgebiet wäre das Baurecht eher zweitranging. Zuerst würde ich prüfen, welche Festsetzungen und Einschränkungen das Landschaftrecht - hier konkret derjenige Landschaftsplan, der das Landschaftsschutzgebiet in dem Ihr Bauvorhaben errichtet werden soll, festsetzt - im konkreten Fall trifft. Ich kenne Landschaftspläne, in denen bei besonders schutzwürdigen Landschaftsschutzgebieten selbst das Anlegen von Weidezäunen oder das Anpflanzen von Hecken untersagt ist.
Erst wenn sich aus dem Landschaftsplan (einzusehen bei der Unteren Landschaftsbehörde entweder beim Kreis oder der kreisfreien Stadt) keine Hindernisse für Ihr Vorhaben ergeben, würde ich mir Gedanken machen, wie Sie Ihre Toilette nach § 35 Baugesetzbuch zum priviligierten Vorhaben erheben, das auch im Außenbereich zulässig ist. Aus gutem Grund würde mir da nicht viel einfallen.
Und wie immer: "Nicht genehmigungspflichtig" heißt NICHT (!) "Erlaubt", sondern nur, dass der Bauherr selber für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich ist. Ein gern genommenes Missverständnis mit oftmals schmerzhaftem Ausgang.

: Hallo,

: gibt es im Baurecht (NRW) Baumaßnahmen die aufgrund ihrer geringen Größe in einem Landschaftsschutzgebiet nicht Genehmigungspflichtig sind?

: Konkret geht es um eine Komposttoilette (nicht im Landschaftsplan erwähnt) und einer Holzplattform von etwa 3*4 Meter, auf der ein Zelt errichtet werden soll.

: Fallen diese Maßnahmen schon in das Baurecht?
: Danke schon im voraus
: Dominik





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