Re: Sichtschutz Nachbarn


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 April, 2013 um 23:23:34:

Antwort auf: Sichtschutz Nachbarn von Josie am 15 April, 2013 um 12:20:17:

Hallo Josie,
entsprechende Abstandsregelungen finden Sie im Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundesland.
So ganz genau verstehe ich die Situation noch nicht.
......NachbarFenster 1.10m weg..also es kommt noch genug licht hin......
Nicht wirklich viel Licht, oder?
In NRW:
§ 4
Umfang und Inhalt
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.
(2) Von einem Fenster, das
a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,
b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder
c) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist,
muß mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
(3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.
(4) Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.




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