Re: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet -


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dominik am 29 April, 2013 um 11:58:35:

Antwort auf: Re: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet - von Bauamt am 29 April, 2013 um 00:41:03:

Vielen Dank für Ihre Hinweise!

Ein Besuch der unteren Bauaufsichtsbehörde ist vorgesehen. Allerdings möchte ich mich im Vorfeld über die wichtigsten
Grundlagen informieren.

Insgesamt scheinen mir also folgende Dinge relevant:

Bei einem (kleinen) Bauvorhaben im Außenbereich innerhalb eines Schutzgebiets ist folgendes zu beachten

- Zulässigkeit (des Vorhabens im Außenbereich) [§ 35 Abs. 3 BauGB]

- Baugenehmigung: Vorhaben ist nicht genehmigungsfrei [§65 BauO NRW]

- Befreiung: Vorhaben unterliegt einem Verbot der u.Landschaftsbehörde [§ 69 LG NRW]

- Eingriffsregelung:
Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar [§ 14 BNatschG; §4 LG NRW]

- spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung: da Bauhaben genehmigungspflichtig ist, ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
notwendig[§ 44 BNatschG]


Hierzu folgende Fragen?

- Fehlen wesentliche Aspekte die es zu beachten gilt?

Zur Zulässigkeit:
Sie schreiben, dass die Zulässigkeit nicht gegeben ist, wenn das Bauvorhaben nicht priveligiert ist und
eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist.

Da es sich um kein priviliegierte Bauvorhaben handelt und eine Befreiung von Verboten des Naturschutzes notwendig
ist, ist die Zulässigkeit nicht gegeben.
Gibt es hier nichts dran zu rütteln? D.h. auch wenn es eine Befreiung von einem Verbot gibt, ist das Bauhaben
laut BauGB nicht zulässig?
Einzige Möglichkeit besteht, das Vorhaben als priveligiertes Vorhaben umzusetzen? (Z.B. in Zusammenarbeit
mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb]?

Eingriffsregelung:
Wenn dies in Zusammenarbeit mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb stattfinden würde, dürfte im Grunde
kein Eingriff gegeben sein. Denn diese forstwirtschaftliche Nutzung ist - soweit sie die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen - kein Eingriff und darf auch
nach Landschaftsplan trotz Verbote ordnungsgemäß durdchgeführt werden.

Besten Dank für weitere Hinweise!
Dominik

Vielen Dank für Ihre Hinweise!

Ein Besuch der unteren Bauaufsichtsbehörde ist vorgesehen. Allerdings möchte ich mich im Vorfeld über die wichtigsten Grundlagen informieren.

Insgesamt scheinen also folgende Dinge relevant:

Bei einem (kleinen) Bauvorhaben im Außenbereich innerhalb eines Schutzgebiets ist folgendes zu beachten

- Bundesrecht: Zulässigkeit


: Warum fragen Sie nicht einfach bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach ?

: Einen ersten Überblick auf die Rechtslage und worauf es ankommt haben Sie ja offenbar bereits. Die Details wären wohl am besten direkt in einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde zu klären.

: Üblicherweise wird die Eingriffsregelung, sowie eine Befreiung von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren abgehandelt (öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB). Sollte Ihre Genehmigungsbehörde hier anders vorgehen wollen, solten Sie eben erstmal dort nachfragen.

: Soweit es sich hier um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, führt im Übrigen jede (!) Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit.
: Die Fällung von Bäumen, ein Eingriff iSd Eingriffsregelung und die notwendige Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung wären für sich genommen jeweils bereits Beeinträchtigung genug, um eine Baugenehmigung abzulehnen.

: Die Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB haben dabei nichts mit der Baugenehemigungspflicht zu tun. Auch wenn man gemäß Landesrecht keine Baugenehmigung braucht, führt der bundesrechtliche Schutz des Außenbereich durch § 35 BauGB ggf. zur Unzulässigkeit.

: : Da meine Antwort auf das bestehende Thema aus irgendeinem Grund nicht angezeigt wird, eröffne ich erneut den Faden (Antwort + ältere Beiträge) Ich bitte diesen Umstand zu entschuldigen!

: : Hallo,

: : vielen Dank für die bisherige Antwort!
: : Ich habe mich nun - als Laie - in die verschiedenen Gesetzestexte und Landschaftspläne
: : eingelesen.

: : In diesem Fall interessiert mich die Gesetzlage in NRW.

: : Grundlagen:
: : Zunächst einmal habe ich mich durch das Baurecht gewühlt - unabhängig der Schutzgebietsverordnungen.
: : Demnach muss in jedem Fall eine Baugenehmigung für die Toilette eingeholt werden (siehe unten). Ob für die
: : Zeltplattform ebenfalls eine Baugenehmigung notwendig ist, ist jedoch fraglich (siehe unten):

: : Toilette:
: : Ein Abort ist laut Landesbauordnung NRW genehmigungsfrei, wenn diese
: : einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65, Abs.1 (1)).

: : Da die Kompostoilette nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gedacht ist, sondern
: : im Rahmen von Freizeitaktivitäten
: : müsste demnach eine Baugenehmigung (unabhängig ob Schutzgebiet oder nicht) fällig sein, richtig?

: : Zeltplattform:
: : Hierzu gibt die Landesbauordnung keine direkten Angaben.
: : Die Zeltplattform ist zur Ausübung von Freizeitaktivitäten gedacht (Zelten).

: : In der Landesbauordnung könnte meiner Meinung nach folgendes in Betracht kommen:

: : Genehmigungsfrei sind nach §65 BauO NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820031106092333838)
: : a)
: : 26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
: : Wenn die Zeltplattform als Lagerplatz definiert würde.
: : (d.h. im Außenbereich bedarf es einer Genehmigung?)

: : 27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,

: : Wenn die Zeltplattform als unbefestigter Lagerplatz definiert würde.
: : (unbefestigte Lagerplätze benötigen daher wenn es nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gedacht ist, ebenfalls
: : einer Genehmigung)

: : b)
: : 29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,

: : (Ob eine Zeltplattform hierzu in Frage kommt, kann ich als Laie nicht beurteilen. Demnach wäre eine
: : Zeltplattform jedoch genehmigungsfrei).

: : Wonach entscheidet sich, welcher Absatz des § 65 in Frage kommt. So bestehen hier ja bereits 3 Möglichkeiten.

: : Weitere Fragen:
: : Da die Toilette und Zeltplattform im Wald errichtet werden soll, stellt sich ausserdem die Frage ob dort
: : die Bauordnung ebenfalls greift oder ob hier ein anderes Baurecht einsetzt? Im Landesforstgesetz konnte ich keine
: : Angaben hierzu finden.
: : Gilt Wald z.B. als Außenbereich im Sinne der Bauordnung NRW?

: :
: : Schutzgebiete:
: : Nun bestehen also nach obiger Durchsicht der Landesbauordnung NRW bereits Vorgaben, für eine Baugenehmigung im Außenbereich.
: : Zusätzlich bestehen in den Landschaftsplänen jedoch noch konkrete weitere Einschränkungen die in diesem Fall eine
: : Befreiung der unteren Landschaftsbehörde notwendig machen.

: : So ist das Anlegen von Zeltplätzen im gewünschten Landschaftsschutzgebiet verboten. Ebenso sind
: : bauliche Maßnahmen ohne Befreiung der unteren Landschaftsbehörde nicht gestattet.
: : Im Landschaftsschutzgebiet müsste ich also in jedem Fall eine Befreiung der unteren Landschaftsbehörde einholen.

: :
: : Zusammengefasst:
: : Der Bau einer Konmposttoilette und Zeltplattform im Landschaftsschutzgebiet (Wald) benötigt ggf. a) Baugenehmigung und b) Befreitung von Verboten.

: :
: : Es stellt sich nun für mich die Frage, ob beide Behörden (Bau- und Landschaftsbehörde) einzuschalten sind, da ja
: : laut Gesetz einerseits eine Baugenehmigung und anderseits eine Befreiung von Verboten notwendig ist.

: : Ausserdem stellt sich mir die Frage, ob für die genannten Zwecke (wenige) Bäume im Privatwald umgefällt werden dürfen?

: : Und schließlich frage ich mich ob für das geplante Vorhaben die Eingriffsregelung zu beachten ist?
: : Zwar ist die Eingriffsregelung in NRW im Landschaftsgesetz geregelt (und nicht im Landesforstgesetz), dennoch stellt
: : die Maßnahme ja einen Eingriff in Natur und Landschaft dar?

: : Ich denke man merkt, dass ich noch völlig unbedarft an die Sache herangehe. Denoch bemühe ich mich die Thematik zu durchblicken.
: : Über Hilfe hierzu würde ich mich freuen!
: : Viele Grüße
: : Dominik


: : Hallo,

: : bei Ihrer Frage muss man unterscheiden. Im Landschaftsschutzgebiet wäre das Baurecht eher zweitranging. Zuerst würde ich prüfen, welche Festsetzungen und Einschränkungen das Landschaftrecht - hier konkret derjenige Landschaftsplan, der das Landschaftsschutzgebiet in dem Ihr Bauvorhaben errichtet werden soll, festsetzt - im konkreten Fall trifft. Ich kenne Landschaftspläne, in denen bei besonders schutzwürdigen Landschaftsschutzgebieten selbst das Anlegen von Weidezäunen oder das Anpflanzen von Hecken untersagt ist.
: : Erst wenn sich aus dem Landschaftsplan (einzusehen bei der Unteren Landschaftsbehörde entweder beim Kreis oder der kreisfreien Stadt) keine Hindernisse für Ihr Vorhaben ergeben, würde ich mir Gedanken machen, wie Sie Ihre Toilette nach § 35 Baugesetzbuch zum priviligierten Vorhaben erheben, das auch im Außenbereich zulässig ist. Aus gutem Grund würde mir da nicht viel einfallen.
: : Und wie immer: "Nicht genehmigungspflichtig" heißt NICHT (!) "Erlaubt", sondern nur, dass der Bauherr selber für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich ist. Ein gern genommenes Missverständnis mit oftmals schmerzhaftem Ausgang.

: : : Hallo,

: : : gibt es im Baurecht (NRW) Baumaßnahmen die aufgrund ihrer geringen Größe in einem Landschaftsschutzgebiet nicht Genehmigungspflichtig sind?

: : : Konkret geht es um eine Komposttoilette (nicht im Landschaftsplan erwähnt) und einer Holzplattform von etwa 3*4 Meter, auf der ein Zelt errichtet werden soll.

: : : Fallen diese Maßnahmen schon in das Baurecht?
: : : Danke schon im voraus
: : : Dominik





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]