Re: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet -


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Abgeschickt von Bauamt am 29 April, 2013 um 23:31:16:

Antwort auf: Re: Nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen: Landschaftsschutzgebiet - von Dominik am 29 April, 2013 um 18:40:12:

Umweltrecht ich nicht mein Fachgebiet, sodass ich ohne Weiteres nicht mit Definitionen zu den denkbaren Eingriffen dienen kann.
Aus dem Stehgreif würde ich darauf hinweisen, dass ein Eingriff immer ein erheblicher Eingriff in die Natur ist. Das Schneiden einer (künstlichen) Gartenhecke zählt da wohl nicht unbedingt dazu.
Ob ein Eingriff vorliegt entscheidet letztlich immer die zuständige Behörde. Falls sie mit der Entscheidung dann nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte offen.

Das BauGB als Bundesnorm ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und wird durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, wenn ein Bauantrag gestellt wurde (idR kreisfreie Stadt oder Landratsamt, es gibt aber Ausnahmen).

Im Übrigen ist der auf den ersten Blick überraschende Sachverhalt, dass man für ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben dann doch eine (andere) Genehmigung oder Anzeige bei einer Behörde braucht gar nicht so ungewöhnlich.
So bräuchten z.B. eine Reihe von Gartenhütten oder Garagen, die man ohne Baugenehmigung aufstellen kann eigentlich wasserrechtliche Genehmigungen (z.B. im Uferbereich von Bächen, oder in Überschwemmungsgebieten usw).
Falls Sie ein denkmalgeschützten Haus haben, bräuchten Sie sogar eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie eine weiße Wand mit weißer Farbe überstreichen wollen...

Ist halt immer nur eine Frage, ob es jemand merkt bzw. für wichtig genug hält ein Verfahren einzuleiten.

: Besten Dank für die weiteren Hinweise!
: Zwei Abschlussfragen bestehen nun noch:

: Eingriffsregelung:
: Mir ist nicht ganz klar, wie eng die Eingriffsregelung auszulegen ist und wann ein Eingriff bei den Behörden zu melden ist.
: Da der Eingriff ein unbestimmter Rechtsbegriff ist muss von
: den betroffenen Behörden entscheiden werden, ob es sich um einen Eingriff handelt. Da auch nichtgenehmigungspflichtige Vorhaben einen Eingriff darstellen, müssten im Grunde alle (!) Maßnahmen die Natur und Landschaft betreffen zumindest bei der Behörde gemeldet werden.
: Wenn man den Begriff eng auslegen würde, müsste man also schon das Schneiden einer Hecke ausserhalb von Schutzgebieten melden.
: D.h. wenn die Zeltplattform z.B. nicht genehmigungspflichtig wäre müsste ich denoch
: die Behörde informieren?
: Wonach entscheidet sich, wann ein Eingriff (der nicht genehmigungspflichtig ist) gemeldet werden muss. (Im Landschaftsgesetz NRW sind nur wenige Vorhaben genannt).
: [Dass ein Eingriff sonst im Huckepackverfahren geregelt wird, ist bekannt].

: Zulässigkeit:
: Die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch ist ja ein
: Bundesgesetz. Ich habe nichts gefunden, wer die Zulässigkeit prüft.
: Ist hierfür ebenfalls die Behörde zuständig, welche ggf. eine entsprechende Baugenehmigung ausgiebt?

: Viele Grüße
: Domini


: : Unter der annahme dass für die notwendige Befreiung und für die Baugenehmigung die gleiche Behörde zuständig ist, würde ich vermuten, dass Sie erst gar keine Befreiung bekommen, wenn die Bauabteilung / das Bauamt die Ablehnung des Bauantrages (intern) singalisiert.
: : Die Befreiung wäre ohne zulässiges Bauvorhaben nutzlos.
: : Umgekehrt genauso: Eine Baugenehmigung dürften Sie erst dann bekommen, wenn auch eine Befreiung möglich ist.
: : Kann natürlich auch sein, dass ihre Genehmigungsbehörde die Dinge anders handhabt.

: : Ob man bei der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ein "Auge zudrückt" bleibt Ihrem Glück bzw Verhandlungsgeschick überlassen. Ich gehe jedenfalls nicht davon aus, dass Sie ein (vor Gericht einklagbares) Baurecht im Außenbereich für ein nicht-privilegiertes Vorhaben haben.
: :
: : Sollten Sie die Prvilegierung Ihres Vorhabens nachweisen können, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB. In diesem Fall genügt nicht mehr jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange um den Antrag abzulehnen. Mit einer Ablehnung müssten Sie dann "nur" noch rechnen, wenn öffentliche Belange entgegenstehen, wie z.B. falls die notwendige Befreiung aufgrund einer Schädigung seltener Arten und ihrer Lebensräume nicht erteilt werden kann.

: : Das Vorliegen der Privilegierung hat erstmal keine Auswirkung auf die Anwendung der Eingriffsregelung. So wäre z.B. auch der Neubau eines privilegierten Bauernhofes durchaus ein Eingriff, den es zu vermeiden oder ggf. auszugleichen gilt.

: : Außenbereichsvorhaben bedürfen nicht grundsätzlich einer spez. artenschutzrechtlichen Prüfung. Nur wenn Hinweise auf das vorhandensein entsprechender Arten vorliegen, kann ein entsprechender Nachweis gefordert werden. Hier dürften aber bereits aufgrund des Schutzgebietes besondere Umstände vorliegen.

: :
: : : Vielen Dank für Ihre Hinweise!

: : : Ein Besuch der unteren Bauaufsichtsbehörde ist vorgesehen. Allerdings möchte ich mich im Vorfeld über die wichtigsten
: : : Grundlagen informieren.

: : : Insgesamt scheinen mir also folgende Dinge relevant:

: : : Bei einem (kleinen) Bauvorhaben im Außenbereich innerhalb eines Schutzgebiets ist folgendes zu beachten

: : : - Zulässigkeit (des Vorhabens im Außenbereich) [§ 35 Abs. 3 BauGB]

: : : - Baugenehmigung: Vorhaben ist nicht genehmigungsfrei [§65 BauO NRW]

: : : - Befreiung: Vorhaben unterliegt einem Verbot der u.Landschaftsbehörde [§ 69 LG NRW]

: : : - Eingriffsregelung:
: : : Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar [§ 14 BNatschG; §4 LG NRW]

: : : - spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung: da Bauhaben genehmigungspflichtig ist, ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
: : : notwendig[§ 44 BNatschG]

: : :
: : : Hierzu folgende Fragen?

: : : - Fehlen wesentliche Aspekte die es zu beachten gilt?

: : : Zur Zulässigkeit:
: : : Sie schreiben, dass die Zulässigkeit nicht gegeben ist, wenn das Bauvorhaben nicht priveligiert ist und
: : : eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist.

: : : Da es sich um kein priviliegierte Bauvorhaben handelt und eine Befreiung von Verboten des Naturschutzes notwendig
: : : ist, ist die Zulässigkeit nicht gegeben.
: : : Gibt es hier nichts dran zu rütteln? D.h. auch wenn es eine Befreiung von einem Verbot gibt, ist das Bauhaben
: : : laut BauGB nicht zulässig?
: : : Einzige Möglichkeit besteht, das Vorhaben als priveligiertes Vorhaben umzusetzen? (Z.B. in Zusammenarbeit
: : : mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb]?

: : : Eingriffsregelung:
: : : Wenn dies in Zusammenarbeit mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb stattfinden würde, dürfte im Grunde
: : : kein Eingriff gegeben sein. Denn diese forstwirtschaftliche Nutzung ist - soweit sie die Ziele des
: : : Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen - kein Eingriff und darf auch
: : : nach Landschaftsplan trotz Verbote ordnungsgemäß durdchgeführt werden.

: : : Besten Dank für weitere Hinweise!
: : : Dominik

:
: : : Vielen Dank für Ihre Hinweise!

: : : Ein Besuch der unteren Bauaufsichtsbehörde ist vorgesehen. Allerdings möchte ich mich im Vorfeld über die wichtigsten Grundlagen informieren.

: : : Insgesamt scheinen also folgende Dinge relevant:

: : : Bei einem (kleinen) Bauvorhaben im Außenbereich innerhalb eines Schutzgebiets ist folgendes zu beachten

: : : - Bundesrecht: Zulässigkeit

: : :
: : : : Warum fragen Sie nicht einfach bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach ?

: : : : Einen ersten Überblick auf die Rechtslage und worauf es ankommt haben Sie ja offenbar bereits. Die Details wären wohl am besten direkt in einem Gespräch mit der Genehmigungsbehörde zu klären.

: : : : Üblicherweise wird die Eingriffsregelung, sowie eine Befreiung von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren abgehandelt (öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB). Sollte Ihre Genehmigungsbehörde hier anders vorgehen wollen, solten Sie eben erstmal dort nachfragen.

: : : : Soweit es sich hier um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, führt im Übrigen jede (!) Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit.
: : : : Die Fällung von Bäumen, ein Eingriff iSd Eingriffsregelung und die notwendige Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung wären für sich genommen jeweils bereits Beeinträchtigung genug, um eine Baugenehmigung abzulehnen.

: : : : Die Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB haben dabei nichts mit der Baugenehemigungspflicht zu tun. Auch wenn man gemäß Landesrecht keine Baugenehmigung braucht, führt der bundesrechtliche Schutz des Außenbereich durch § 35 BauGB ggf. zur Unzulässigkeit.

: : : : : Da meine Antwort auf das bestehende Thema aus irgendeinem Grund nicht angezeigt wird, eröffne ich erneut den Faden (Antwort + ältere Beiträge) Ich bitte diesen Umstand zu entschuldigen!

: : : : : Hallo,

: : : : : vielen Dank für die bisherige Antwort!
: : : : : Ich habe mich nun - als Laie - in die verschiedenen Gesetzestexte und Landschaftspläne
: : : : : eingelesen.

: : : : : In diesem Fall interessiert mich die Gesetzlage in NRW.

: : : : : Grundlagen:
: : : : : Zunächst einmal habe ich mich durch das Baurecht gewühlt - unabhängig der Schutzgebietsverordnungen.
: : : : : Demnach muss in jedem Fall eine Baugenehmigung für die Toilette eingeholt werden (siehe unten). Ob für die
: : : : : Zeltplattform ebenfalls eine Baugenehmigung notwendig ist, ist jedoch fraglich (siehe unten):

: : : : : Toilette:
: : : : : Ein Abort ist laut Landesbauordnung NRW genehmigungsfrei, wenn diese
: : : : : einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65, Abs.1 (1)).

: : : : : Da die Kompostoilette nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gedacht ist, sondern
: : : : : im Rahmen von Freizeitaktivitäten
: : : : : müsste demnach eine Baugenehmigung (unabhängig ob Schutzgebiet oder nicht) fällig sein, richtig?

: : : : : Zeltplattform:
: : : : : Hierzu gibt die Landesbauordnung keine direkten Angaben.
: : : : : Die Zeltplattform ist zur Ausübung von Freizeitaktivitäten gedacht (Zelten).

: : : : : In der Landesbauordnung könnte meiner Meinung nach folgendes in Betracht kommen:

: : : : : Genehmigungsfrei sind nach §65 BauO NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820031106092333838)
: : : : : a)
: : : : : 26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
: : : : : Wenn die Zeltplattform als Lagerplatz definiert würde.
: : : : : (d.h. im Außenbereich bedarf es einer Genehmigung?)

: : : : : 27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,

: : : : : Wenn die Zeltplattform als unbefestigter Lagerplatz definiert würde.
: : : : : (unbefestigte Lagerplätze benötigen daher wenn es nicht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gedacht ist, ebenfalls
: : : : : einer Genehmigung)

: : : : : b)
: : : : : 29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,

: : : : : (Ob eine Zeltplattform hierzu in Frage kommt, kann ich als Laie nicht beurteilen. Demnach wäre eine
: : : : : Zeltplattform jedoch genehmigungsfrei).

: : : : : Wonach entscheidet sich, welcher Absatz des § 65 in Frage kommt. So bestehen hier ja bereits 3 Möglichkeiten.

: : : : : Weitere Fragen:
: : : : : Da die Toilette und Zeltplattform im Wald errichtet werden soll, stellt sich ausserdem die Frage ob dort
: : : : : die Bauordnung ebenfalls greift oder ob hier ein anderes Baurecht einsetzt? Im Landesforstgesetz konnte ich keine
: : : : : Angaben hierzu finden.
: : : : : Gilt Wald z.B. als Außenbereich im Sinne der Bauordnung NRW?

: : : : :
: : : : : Schutzgebiete:
: : : : : Nun bestehen also nach obiger Durchsicht der Landesbauordnung NRW bereits Vorgaben, für eine Baugenehmigung im Außenbereich.
: : : : : Zusätzlich bestehen in den Landschaftsplänen jedoch noch konkrete weitere Einschränkungen die in diesem Fall eine
: : : : : Befreiung der unteren Landschaftsbehörde notwendig machen.

: : : : : So ist das Anlegen von Zeltplätzen im gewünschten Landschaftsschutzgebiet verboten. Ebenso sind
: : : : : bauliche Maßnahmen ohne Befreiung der unteren Landschaftsbehörde nicht gestattet.
: : : : : Im Landschaftsschutzgebiet müsste ich also in jedem Fall eine Befreiung der unteren Landschaftsbehörde einholen.

: : : : :
: : : : : Zusammengefasst:
: : : : : Der Bau einer Konmposttoilette und Zeltplattform im Landschaftsschutzgebiet (Wald) benötigt ggf. a) Baugenehmigung und b) Befreitung von Verboten.

: : : : :
: : : : : Es stellt sich nun für mich die Frage, ob beide Behörden (Bau- und Landschaftsbehörde) einzuschalten sind, da ja
: : : : : laut Gesetz einerseits eine Baugenehmigung und anderseits eine Befreiung von Verboten notwendig ist.

: : : : : Ausserdem stellt sich mir die Frage, ob für die genannten Zwecke (wenige) Bäume im Privatwald umgefällt werden dürfen?

: : : : : Und schließlich frage ich mich ob für das geplante Vorhaben die Eingriffsregelung zu beachten ist?
: : : : : Zwar ist die Eingriffsregelung in NRW im Landschaftsgesetz geregelt (und nicht im Landesforstgesetz), dennoch stellt
: : : : : die Maßnahme ja einen Eingriff in Natur und Landschaft dar?

: : : : : Ich denke man merkt, dass ich noch völlig unbedarft an die Sache herangehe. Denoch bemühe ich mich die Thematik zu durchblicken.
: : : : : Über Hilfe hierzu würde ich mich freuen!
: : : : : Viele Grüße
: : : : : Dominik

: : :
: : : : : Hallo,

: : : : : bei Ihrer Frage muss man unterscheiden. Im Landschaftsschutzgebiet wäre das Baurecht eher zweitranging. Zuerst würde ich prüfen, welche Festsetzungen und Einschränkungen das Landschaftrecht - hier konkret derjenige Landschaftsplan, der das Landschaftsschutzgebiet in dem Ihr Bauvorhaben errichtet werden soll, festsetzt - im konkreten Fall trifft. Ich kenne Landschaftspläne, in denen bei besonders schutzwürdigen Landschaftsschutzgebieten selbst das Anlegen von Weidezäunen oder das Anpflanzen von Hecken untersagt ist.
: : : : : Erst wenn sich aus dem Landschaftsplan (einzusehen bei der Unteren Landschaftsbehörde entweder beim Kreis oder der kreisfreien Stadt) keine Hindernisse für Ihr Vorhaben ergeben, würde ich mir Gedanken machen, wie Sie Ihre Toilette nach § 35 Baugesetzbuch zum priviligierten Vorhaben erheben, das auch im Außenbereich zulässig ist. Aus gutem Grund würde mir da nicht viel einfallen.
: : : : : Und wie immer: "Nicht genehmigungspflichtig" heißt NICHT (!) "Erlaubt", sondern nur, dass der Bauherr selber für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich ist. Ein gern genommenes Missverständnis mit oftmals schmerzhaftem Ausgang.

: : : : : : Hallo,

: : : : : : gibt es im Baurecht (NRW) Baumaßnahmen die aufgrund ihrer geringen Größe in einem Landschaftsschutzgebiet nicht Genehmigungspflichtig sind?

: : : : : : Konkret geht es um eine Komposttoilette (nicht im Landschaftsplan erwähnt) und einer Holzplattform von etwa 3*4 Meter, auf der ein Zelt errichtet werden soll.

: : : : : : Fallen diese Maßnahmen schon in das Baurecht?
: : : : : : Danke schon im voraus
: : : : : : Dominik




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