Re: NRW Wärmeschutznachweis


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 05 Mai, 2013 um 22:42:51:

Antwort auf: NRW Wärmeschutznachweis von Blumenschein am 05 Mai, 2013 um 20:58:43:

Hallo Sonnenschein,
das sollte im Regelfall Ihr Bauvorlagenberechtiger wissen-
Der Wärmeschutznachweis ist eigentlich ein "Überbleibsel" aus der Wärmeschutzverordnung. Auf Bundesebene gibt es ihn nicht. In der Landesbauordnung NRW wird er
immer noch gefordert:
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17,
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,
4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.
(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen
1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,
2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und
3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.
(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für
1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²
nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden.
(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:
1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,
2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²,
3. untergeordnete Gebäude (§ 53),
4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen,
5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,
6. Einfriedungen,
7. Aufschüttungen und Abgrabungen,
8. Werbeanlagen.
Wer darf aufstellen? Sehen sie nach in der VV, die nicht mehr gültig ist, aber noch angewandt wird.......
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung
- VV BauO NRW -
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 12.10.2000
(MBl. NRW. S.1432/SMBl. NRW. 23210)
Zwar müssen die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen
aufgestellt oder geprüft sein. Sie müssen jedoch von geeigneten Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfassern oder Fachplanerinnen oder Fachplanern (§58) aufgestellt sein. Der Entwurfsverfasser muss zudem ggf. bauvorlageberechtigt
sein (§ 70).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WärmeschutzUVO muss der Nachweis über den Wärmeschutz
nach der WärmeschutzV von staatlich anerkannten Sachverständigen
aufgestellt oder geprüft werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat daher nicht die
Möglichkeit, einen nicht von Sachverständigen aufgestellten Wärmeschutznachweis
zu prüfen, auch dann nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß
Absatz 5 beantragt.



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