Re: Rohbaufertigstellung


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Abgeschickt von Bauamt am 06 Mai, 2013 um 17:54:41:

Antwort auf: Re: Rohbaufertigstellung von bauinteressierter am 06 Mai, 2013 um 16:52:34:

Hier ist zu differenzieren, da es darauf ankommt wer den Bauherrn zur Fertigstellung verpflichten will.

Als Gemeinde oder untere Bauaufsichtsbehörde wäre es bereits schwierig hierfür eine Rechtsgrundlage zu finden. Denkbar wären hier Regelungen einer Sanierungssatzung o.ä.

Als Nachbar hingegen, kann ich mir gerade keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage vorstellen, auf die Sie einen derartigen Anspruch stützen könnten.
Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf ein "aufgeräumtes" Grundstück mit gemähtem Rasen usw. Auch das Ortsbild geht einen Nachbarn schlicht nichts an. Es ist nicht Aufgabe von Anwohnern bzw. Nachbarn das Ortsbild auf dem Rechtswege zu schützen, sodass kein entsprechender Anspruch z.b. gegen eine Gemeinde besteht (Nebenbei: das Ortsbild wird in aller Regel durch ein unfertiges Haus nicht beeinträchtigt).

Ob eine Baugenehmigung vorliegt, oder einmal vorhanden und zwischenzeitlich erloschen ist, spielt für einen Nachbarn auch keine Rolle. Die formelle Rechtsmäßigkeit eines Bauvorhabens ist nicht nachbarschützend.

Ein Nachbar kann nur gegen einen Verstoß gegen eigene (!) Rechte vorgehen und hieraus Ansprüche gegen einen Bauherrn oder gegen eine Behörde ableiten. Dies ist aus Ihrem Sachverhalt nicht erkennbar.

Ob ein privatrechtlicher Anspruch bestehen könnte, kann ich nicht beantworten.

: Vielen Dank für siese schnelle Antwort. Pauschal würde ich den Fall dahingehend ergänzen, dass die Baugenehmigung bestimmt erloschen ist und sich der Rohbau auf einem Privatgrundstück ohne eine Klausel bezüglich einer festgelegten Bebauungszeit befindet. Ich weiss, dass bei Bauanträgen z. B. das Bauvorhaben meist in die Umgebung passen muss. Wenn ein solches Bauvorhaben nun aber nie fertig gestellt wurde, passt sich das unfertige Objekt ja nun nicht wirklich in die Umgebung ein. Deshalb würde mich in einem solchen Fall interessieren, ob der Besitzer einer solchen "Bauruine" dazu veranlasst werden kann, diese fertig zu stellen.





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