Re: Betretungsrecht Baurechtsamt, verdachtsunabhängige Kontrollen, Bauordnung


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Abgeschickt von Bauamt am 06 Mai, 2013 um 23:28:18:

Antwort auf: Betretungsrecht Baurechtsamt, verdachtsunabhängige Kontrollen, Bauordnung von sax am 06 Mai, 2013 um 21:22:20:

Wenn ein Grund (ein Verdacht) für die Kontrolle gennant wird, ist es ja wohl keine verdachtsunabhängige Kontrolle. Ob der Grund nachvollziehbar ist, bzw. nur vorgetäuscht, kann dabei nur von einem Gericht festgestellt werden. Hierzu müssten Sie klagen (oder Widerspruch einlegen, falls dies in Ihrem Bundesland noch möglich ist).

Der gelinkte Kommentar ist leider nicht mehr abrufbar. Aber aus meiner Sicht muss der Grund aber nicht "aktuell" sein. Oder zumindest ist für mich nicht erkennbar, was Sie mit "aktuell" genau meinen. Falls Hinweise darauf bestehen, dass vor 10 Jahren "schwarz", d.h. ohne Baugenehmgigung ein Haus gebaut wurde, dann ist das jedenfalls Grund genug das Haus zu betreten und z.B. die Nutzung oder den Bauzustand zu kontrollieren.

Ich kann Ihre Frage nicht vollständig auf alle Bundesländer verallgemeinern, jedoch gehe ich stark davon aus, dass kein Bundesland ein grundloses, d.h. willkürliches Betreten z.B. einer Wohnung zulässt. Dies wäre wohl auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Frage ist natürlich immer, welcher Grund ausreicht. Es müssen jedenfalls keine Beweise vorliegen um ein Betreten zu rechtfertigen (hätte man bereits Beweise, bräuchte man ja nicht mehr kontrollieren). Es genügen Hinweise, z.B. auch von Nachbarn, sofern diese nicht erkennbar völlig aus der Luft gegriffen oder anderweitig unplausibel sind. Auch der Zweck spielt eine Rolle, so lässt eine vermutete Lebensgefahr, z.B. bei Hinweisen auf Brandschutzmängeln, eher ein Betreten zu, als bloße Belästigungen von Nachbarn.


Begründet die Behörde die Kontrolle vor Ort tatsächlich mit dem bloßen Einbau von Fenstern, oder steht ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Raum (den es zu prüfen gilt) ?

: Hallo,
: die bayrische Bauordnung verbietet verdachtsunabhängige Kontrollen des Baurechtsamtes durch ein Betretungsrecht, siehe "Die Bayerische Bauordnung: Kommentar für Praktiker" S.186, kurz vor Absatz 31:
: http://books.google.at/books?id=Y9yWfEvBZwkC&pg=PA186&dq=bayrische+bauordnung+betretungsrecht&hl=de&sa=X&ei=DQqGUaeuLbHZ4QSR74GYDw&ved=0CEAQ6AEwAA#v=onepage&q=bayrische%20bauordnung%20betretungsrecht&f=false

: Gilt das sinngemäß dann auch für andere Bundesländer, oder wie sieht das in Baden-Württemberg aus?
: Hintergrund ist, dass das Baurechtsamt bei uns Kontrollen mit vorgeschobenen Gründen durchführt. Beispielsweise sollen in einem Haus Fenster eingebaut worden sein, was aber schon vor Jahren passiert ist. In fast jedem Haus sind irgendwann einmal neue Fenster eingebaut worden. Es liegt also kein AKTUELLER Grund vor, wie in dieser Schrift gefordert wird.

: Besten Dank





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