Re: steffen


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 03 Mai, 2005 um 09:59:10

Antwort auf: steffen von Steffen Glaeser am 02 Mai, 2005 um 20:36:28:

Hallo,

Ihre Antwort finden Sie in der Landesbauordnung von Brandenburg. Dortr heißt es in § 67 Abs. 2 :

Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung von folgenden Gebäuden:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ umbauten Raum, die nicht im Außenbereich liegen;...

Bei 30m² Grundfläche mit einer durchschnittlichen Höhe von 2,30 m liegen Sie somit über 50 m³ (in Ihrem Fall: 69 m³) - der Gartenschuppen ist somit genehmigungspflichtig.

Falls Sie ihre Holzhütte als Gartenlaube definieren würden, gilt für Sie § 67 Abs. 2 Nr. 7, in dem als Grenze 24 m² festgelegt worden sind.

Die Bauordnung von Brandenburg finden Sie unter http://www.bundesingenieurkammer.de/user_files/lbo_bb.pdf

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Jagnow
Regierungsbaureferendar





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