Re: EInfriedungspflicht


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Abgeschickt von Bauamt am 15 Mai, 2013 um 21:34:50:

Antwort auf: EInfriedungspflicht von Luna am 15 Mai, 2013 um 20:56:00:

Können Sie für die Einfriedungspflicht die Gesetzesgrundlage nennen ?

: Hallo,
: vor den Umbaumassnahmen eines Hauses, war an der Grenze, die gemeinsam einzufrieden war, eine Mauer, ein Zaun und alte Grenzpfeiler aus Beton. Das wurde abgerissen. Das Haus wurde wieder verkauft, der neue Bauherr schloss den Umbau ab, ohne eine Grenzeinrichtung.
: Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung verlangen, da es ja die Einfriedungspflicht gibt.
: Muss der jetzige Eigentümer nicht den ursprünglichen Zustand, in Form eines Zaunes wiederherstellen, da ja die Grenzeinrichtung beseitigt und verändert wurde????

: Vielen Dank im Voraus





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