Re: NRW Überdachung Terrasse Abstand zur Grenze Stützpfosten


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 Mai, 2013 um 22:47:24:

Antwort auf: NRW Überdachung Terrasse Abstand zur Grenze Stützpfosten von Peter am 18 Mai, 2013 um 08:00:03:

hallo Peter,
Sie planen dann eine Pergola, die auch Abstandsflächen auslösen kann.
siehe die Hinweise zu §§ 6 BauO NRW
(Stand 15.01.2010)....
Die Hinweise sollen den am Bau Beteiligten und den Bauaufsichtsbehörden
die Anwendung der neuen Abstandflächenvorschriften erleichtern. Sie informieren
über die aktuelle Rechtsprechung und beantworten Fragen, die zur Anwendung
der §§ 6 BauO NRW an das MBV gestellt worden sind.
Diese Hinweise werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt.
§ 6 BauO NRW
zu Absatz 10
10.1 Grundsatz
Auch vor baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sind unter den Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 Abstandflächen einzuhalten. Die Berechnung erfolgt
wie bei Gebäuden.
10.2 nicht betretbare bauliche Anlagen
Nicht betretbare bauliche Anlagen sind z. B. Einfriedungen, Fahnenstangen, Masten,
Plakattafeln, ortsfeste Behälter, Pergolen
Wenn diese Anlagen nicht höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind, lösen sie
keine Abstandflächen aus. Eine Überprüfung auf gebäudegleiche Wirkungen entfällt
insoweit. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe ist die Geländeoberfläche am
Standort der Anlage, nicht die an der Grenze.
Wenn diese Anlagen höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind, lösen sie nur
dann Abstandflächen aus, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
Bei schlanken Schornsteinen, Abgasleitungen, Pergolen, Metallgittermasten mit einer
Basisabmessung von nicht mehr als 1,5 m x 1,5 m und Rundmasten mit einem Basisdurchmesser
von nicht mehr als 1 m, ist in der Regel davon auszugehen, dass
von ihnen keine gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dabei haben bei Masten insbesondere
die Höhe und z.B. in der Höhe angebrachte Antennen maßgeblich Einfluss
auf das Erscheinungsbild der baulichen Anlage.
Von einem 30 m hohen Schleuderbetonmast, mit einen Durchmesser von 0,987 m
am Fuß und mit im obersten Bereich des Mastes angebrachten Antennen (Breite
1,20 m – 2 m) können Wirkungen wie von Gebäude ausgehen (Vgl. OVG NRW, Beschluss
vom 5.11.2007 – 7 B 1339/07, justiz-online – www.justiz.nrw.de)



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