Re: Behandlung bereits vorher zulässiger Vorhaben in der Bauleitplanung (§1a Abs.3 letzter Satz BauGB)


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Abgeschickt von Bauamt am 19 Mai, 2013 um 20:17:00:

Antwort auf: Re: Behandlung bereits vorher zulässiger Vorhaben in der Bauleitplanung (§1a Abs.3 letzter Satz BauGB) von Tilman Kluge am 19 Mai, 2013 um 19:55:30:

Sie wollen den Wortlaut eines Gesetzes ändern, ohne konkret zu sagen, was am alten Wortlaut schlecht ist, oder was mit dem neuen Wortlaut besser wird.

Ihre verlinkte Begründung erklärt das auch nicht.

Geht es Ihnen um die Verminderung von Bürokratie ?
Befürchten Sie, dass ohne Bebauungsplan kein Ausgleich stattfindet ?
Was genau ist denn der Vorteil, wenn der Ausgleich mit einem Bebauungsplan, statt mit einer Baugenehmigung festgesetzt wird ?

Bei einem naturschutzrechtlichen Ausgleich werden in der Regel irgendwo ein paar Bäume gepflanzt; oder man lässt ein bisher landwirtschaftliches Grundstück verwildern o.ä.
Warum ist dafür ein Bebauungsplan notwendig ?

: Was ich genau will, ist wortwörtlich hinsichtlich der Formulierung des §1a Abs.3 (...) angeführt. Was ist daran wolkig?

: Wenn Sie meine Begündung(en) lediglich überflogen haben, mag das über den zweifellos sichthinderlichen Wolken geschehen sein.

: : Sie wollen also "daß diese Regelung konsequent Anwendung finden kann". Das ist dann doch etwas wolkig.
: : Können Sie nicht kurz erläutern, was eigentlich Ihr Ziel ist ?

: : Ich habe die Begründung Ihrer Petition kurz überflogen, aber den eigentlichen Zweck konnte ich nicht wirklich herauslesen.
: : Welche genauen Missstände befürchten Sie denn ?

:
: : : Sie verstehen das nicht richtig. Denn mein Anliegen ist nicht, daß ich will,„ dass über den notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich bereits in der Bauleitplanung (ggf. Jahre im voraus) entschieden wird und nicht erst, wenn eine Baugenehmigung beantragt wird.
: : : : D.h. die Gemeinde entscheidet über Art, Umfang und Standort von Ausgleichsmaßnahmen - unabhängig vom später konkret zu verwirklichenden Vorhaben (Windrad, Bauernhof, usw) -, und nicht die Untere Naturschutzbehörde, wenn ein späterer Bauherr, einen Bauantrag für ein konkretes Vorhaben stellt.“. Dann das ist rechlich seit 1993 (vgl. Art.5 WohnBLG) Fakt ist. Es kommt also nicht darauf an, ob ich das will oder nicht.

: : : Nas ich aber will ist, daß diese Regelung konsequent Anwendugn finden kann und dem steht der §1a Abs.3 letzter Satz BauGB entgegen wie ausführlich in http://www.p1a.schwarzwurzel.info beschrieben.
: : :

: : : : (....) Verstehe ich das richtig ?

: : : : : In §1a Abs.3 letzter Satz heißt es

: : : : : „Ein Ausgleich [von Beeinträchtigunen von Natur und Landschaft] ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe [respektive Beeinträchtigungen...] bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

: : : : : Ich gehe davon aus, daß es heißen müßte „Ein Ausgleich [für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft] ist nicht für Vorhaben erforderlich, soweit die bereits vor der planerischen Entscheidung als Eingriff zugelassen wurden“.

: : : : : Denn im Gesetz ist m.E. der Fehler enthalten, daß zum einen (falsch)„zulässig“ statt (richtig) „zugelassen“ und zum anderen (falsch) „die Eingriffe“ statt (richtig) „legale Eingriffe“ formuliert wurde.

: : : : : Näheres siehe unter p1a.schwarzwurzel.info (Begründung)





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