Re: Geländer bei Kellertreppe


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 21 Mai, 2013 um 10:45:57:

Antwort auf: Geländer bei Kellertreppe von russi am 21 Mai, 2013 um 07:07:38:

Hallo russi,
Der Verkehrssicherungspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, auch dafür zu sorgen hat, dass die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Schäden körperlicher oder vermögensrechtlicher Art durch ihn hervorgerufen werden.
Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters bezieht sich nicht nur auf die Wohnung und die mitvermieteten Räume wie Keller und Garage, sondern auch auf die Zugänge, Treppen, Hausflure, Hofraum, Garten, Fahrstuhl, und die sonstigen, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen.
Die Verkehrssicherungspflicht gilt nicht unbeschränkt. Man muss als Vermieter nur vorhersehbaren Gefahren durch die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken. Es ist dagegen nicht für alle denkbaren, entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.
Die Verkehrssicherungspflicht als Vermieter besteht selbstverständlich in erster Linie gegenüber dem Mieter. Das heißt, er muss die Mietsache in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüfen, ob sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, oder ob von ihr Gefahren für den Mieter ausgehen.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht aber nur gegenüber Personen, die sich befugt auf Ihrem Grundstück aufhalten, nicht dagegen gegenüber solchen, die sich unbefugt dort aufhalten. Aber Achtung! Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um Kinder handelt.




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