Re: Geländer bei Kellertreppe


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Abgeschickt von Bolanger am 21 Mai, 2013 um 22:01:58:

Antwort auf: Re: Geländer bei Kellertreppe von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 21 Mai, 2013 um 10:45:57:

Hallo,

also ganz nachvollziehen kann ich diese Argumentation nicht. Wenn ich ein tiefes Loch in meinem nicht umzäunten Garten buddel und dort im Suff jemand reinfält, dann habe ich erstmal ein Problem, obwohl der Besoffene sich unbefugt in meinem Garten aufgehalten hat.
Ferner gilt die Verkehrssicherungspflicht nicht nur gegenüber Dritten wie Mietern, denn sonst würde es keinerlei Anforderungen an Absturzsicherungen im EFH geben. Die gibt es aber, also kann es keine Einschränkung geben bzgl. der personen, die geschützt werden sollen. Es kann ja keiner vorhersagen, ob ein Haus nicht doch mal vermietet wird. Meiner Meinung nach gehört dieser Kellerabgang gesichert, egal wie.

Grüße,

Bolanger

: Hallo russi,
: Der Verkehrssicherungspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, auch dafür zu sorgen hat, dass die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Schäden körperlicher oder vermögensrechtlicher Art durch ihn hervorgerufen werden.
: Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters bezieht sich nicht nur auf die Wohnung und die mitvermieteten Räume wie Keller und Garage, sondern auch auf die Zugänge, Treppen, Hausflure, Hofraum, Garten, Fahrstuhl, und die sonstigen, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen.
: Die Verkehrssicherungspflicht gilt nicht unbeschränkt. Man muss als Vermieter nur vorhersehbaren Gefahren durch die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken. Es ist dagegen nicht für alle denkbaren, entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.
: Die Verkehrssicherungspflicht als Vermieter besteht selbstverständlich in erster Linie gegenüber dem Mieter. Das heißt, er muss die Mietsache in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüfen, ob sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, oder ob von ihr Gefahren für den Mieter ausgehen.
: Die Verkehrssicherungspflicht besteht aber nur gegenüber Personen, die sich befugt auf Ihrem Grundstück aufhalten, nicht dagegen gegenüber solchen, die sich unbefugt dort aufhalten. Aber Achtung! Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um Kinder handelt.





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