Re: Frage zur Verantwortlichkeit


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Abgeschickt von Bauassessor am 22 Mai, 2013 um 17:31:48:

Antwort auf: Re: Frage zur Verantwortlichkeit von Dirk Baumeister am 21 Mai, 2013 um 21:04:12:

Hallo Herr Baumeister,

Sie sind da besser in dem Thema als ich - aber nach meiner Meinung stellt ein Gutachten, in dem solche relevante Angaben zu dem Grundstück entweder fehlen oder falsch angegeben sind, eine arglistige Täuschung dar. Insofern stellt sich die Frage, ob man den Kaufvertrag an sich angreifen kann.

Dass man natürlich meint, bei einem denkmalgeschützten Gebäude schon mit Sanierungsarbeiten anfangen zu können, ohne die Dankmalschutzbehörde zu informieren (immerhin steht dort "entkernt"), ist auch schon ein Zeichen, dass man nicht gut informiert ist. Immerhin kann ja auch das Innenleben eines Hauses Grund für den Denkmalschutz sein...

: Zunächst stellt sich die Frage, warum der Käufer, die ihm gemachten Angaben nicht geprüft hat oder unabhängig hat prüfen lassen. Dann wäre auch zu prüfen um welche Form von Gutachten es sich denn überhaupt gehandelt hat, wer es in wessen Auftrag verfasst hat und welche Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens berücksichtigt wurden. Im Gutachten, wie auch im Notarvertrag, wird sicher drin stehen, welche Unterlagen zur Verfügung standen und was alles nicht eingesehen und geprüft wurde.

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: Eine Rückfrage bei der Bauaufsichtsbehörde und ein Nachweis des zuletzt genehmigten Zustandes gehört meines Erachtens zum Mindeststandard, der vor dem Erwerb einer Immobilie zu prüfen ist. Das dies in den meisten Fällen nicht gemacht wird, ist leider eine Tatsache. Es wird sie nicht wirklich trösten, dass sie mit dieser Vorgehensweise nicht allein sind und nach meiner Schätzung in guter Gesellschaft von rund 95% aller Hauserwerber befinden.

: Im Gegenteil, wenn Sie die Rechtmäßigkeit eines zum Verkauf stehenden Gebäudes im Vorfeld prüfen wollen, springen die Verkäufer sehr häufig ab und fühlen sich höchst beleidigt. Niemand würde ein Auto kaufen zu dem kein Fahrzeugbrief vorgelegt werden kann. Zumindest würde man als Verkäufer aber deutliche Abschläge für die dann erforderliche Vollabnahme in Kauf nehmen müssen. Häuser und Wohnungen werden auf Grundlage von mündlichen Zusagen von Laien und Unwissenden gekauft und verkauft. In der Regel lässt man sich den einzigen Legalisierungsnachweis, die Baugenehmigung, noch nicht mal vorlegen. Geschwweige denn im Original beim Verkauf aushändigen. Das fatale ist, dass sie nur bei einer legalen Nutzung und genehmigungskonformen Ausführung überhaupt Bestandsschutz erreichen.

: Baulasten sind vermutlich nicht das, was Sie darunter vermuten. Baulasten dienen dazu öffentlich-rechtliche Verstöße auf andere Weise zu sichern als es im Gesetz vorgesehen ist. Immer wenn Sie Baulasten in einem Projekt finden sollte erhöhte Vorsicht gelten, denn dann gab es etwas zu regeln, was nicht auf Anhieb den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

: Umbauten und Nutzungsänderungen, die durch den Verursacher nicht angezeigt werden, können doch gar nicht eingetragen werden. Das würde unterstellen, dass die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig jeden Raum daraufhin zu überprüfen hätten, ob die betriebene Nutzung auch der (gegebenenfalls vor Jahrzehnten) genehmigten Nutzung entspricht. Das ist nicht leistbar und steht auch im Widerspruch zu der Maxime, dass eine Genehmigung VOR der Errichtung oder Nutzungsänderung zu beantragen ist und einem Genehmigungsverfahren zuzuführen ist.

: Die Verantwortung für die Einhaltung des formalen Weges trägt der Nutzer bzw. Bauherr.


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: : Hallo zusammen,

: : ich habe vor ca. 3 Jahren ein denkmalgeschütztes Haus gekauft.

: : Die Unterlagen, die meinem Kauf zu Grunde lagen waren ein Gutachten, in dem mehrere Nutzungseinheiten Wohnungen, Geschäftsräume usw. angegeben waren und die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis. In dieser waren keine Baulasten eigetragen.

: : Nun habe ich einfach angefangen, die Wohnungen, die laut Gutachten in dem Haus vorhanden sind (und auch schon als solche genutzt wurden) zu renovieren und zu vermieten. Bauliche änderungen habe ich nicht vorgenommen.

: : Nun möchte ich Anfangen und einige entkernte Bereiche sanieren, und weitere Wohneinheiten nutzbar machen bzw Geschäftsräume in Wohnraum umnutzen.

: : Nach meinem Kontakt mit dem Bauamt bin ich nervlich einwenig angegriffen, da laut auskunft des Sachbearbeiters der Bestandsschutz verfallen ist (Ich habe aber eine Bestätigung, dass die nutzung nur 2 Jahre und 10 Monate unterbrochen war). Ausserdem soll mein Vorbesitzer angeblich vieles ohne Genehmigung gebaut haben. Somit sind angeblich nicht genehmigte Nutzungen in dem Gebäude vorhanden.

: : Meine Frage:
: : Gehören solche Informationen (die ja definitiv eine Wertminderung darstellen ) nicht in ein Gutachten?

: : Sollten solche Dinge wie z.b. Nicht erfolgte Bauabnahmen, nicht genehmigte Umbauten usw. nicht im Baulastenverzeichnis stehen?

: : Ich bin vollkommen Ratlos, wie das passieren konnte.
: : Ich habe das Gefühl dass man mich offenen Auges ins Messer hat rennen lassen.

: : Hat hier jemand eine Idee, ob sich hier evtl rechtliche Schritte lohnen könnten? Und wenn ja, gegen wen? Verkäufer? Gutachter? Landkreis?

: : Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
: : Christian




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