Richter fordert Gesamtbetrachtung, was ist das?


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Abgeschickt von Thorsten W. am 25 Mai, 2013 um 16:31:17

Hallo!

einige Eigentümer von Eigentumswohnungen auf einem Grundstück im Erbbaurecht (für 198 Jahre) klagen gerade gegen sittenwidrige Überhöhung der Erbpacht. Auch wenn es keine gesetzliche Festsetzung der Erbpacht gibt, ist Willkür nicht erlaubt. Der "angemessene" Erbbauzins darf nicht um das doppelte überhöht sein.

So weit so gut.
Der Richter stellt die Wohnungen als Steuersparmodell dar (was wir Kläger nicht so sehen) und möchte daher eine Gesamtbetrachtung inklusive Steuerersparnis.

Wir wissen den Kaufpreis, wir wissen den Verkehrswert nach "Ertragswertberechnung im Erbbaurecht", der ca. ein Viertel des Kaufpreises darstellt.
Wir müssen nun aber vom Kaufpreis die Steuerersparnis abziehen, um das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzustellen.

Ich zitiere hierzu mal etwas, was ich im Internet fand und worauf sich auch unser Richter beruft:

Bei der Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen Immobilie und Kaufpreis sind nach der Rechtsprechung des XI.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die im Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung NICHT zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 2008, 115/118 Rdn.34; NJW 2008, 1585/1588 Rdn.38, jew. m.w.N.). Sind dem Erwerber bei einem sog. Steuersparmodell der Erwerb der Immobilie und die sonstigen Leistungen wegen der steuerlich unterschiedlichen Absetzbarkeit unter Ausweis der auf die Einzelleistungen entfallenden Entgelte als Gesamtpaket angeboten worden, so muss nach der Rechtsprechung des V.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Vergleich zur Feststellung einer etwaigen Sittenwidrigkeit zwischen dem Gesamtaufwand des Käufers einerseits und dem Wert des gesamten "Leistungspakets" (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervorteile) andererseits erfolgen (vgl. BGH WM 2004, 2349 Rdn.15 nach juris; WM 2005, 1598/1600; Urteil vom 6.7.2007 - V ZR 274/06 - Rdn.21-24 nach juris m.w.N.).

Erste Frage: Wenn diese Notarkosten, Provision, etc nicht zu berücksichtigen sind, dann sind doch auch die Steuerersparnisse aus diesen Ausgaben nicht zu berücksichtigen, richtig? Das Gericht kann ja nicht die Ersparnisse aus Ausgaben rechnen ohne die Ausgaben selbst zu rechnen. Eine Bestätigung hierfür wäre hilfreich!

Bei unserem Objekt handelt es sich um einen Neubau, den wir bereits vor Fertigstellung gekauft haben. Man nennt das wohl Bauträgermodell. Das Objekt ist in Westdeutschland, es gab also keine Sonder-Afa oder sonstige Spezialvergünstigungen irgendeiner Art.
Wir hatten Bauzeitzinsen, Disagio, etc und nach Fertigstellung auch Abschreibung.


Wir hatten im ersten Jahr (1995) nur Ausgaben
- Erbbauzinsen seit Kaufdatum
- Bereitstellungszinsen für das Darlehen (0,25% laut Darlehensvertrag)
- Ein paar Zinsen aus der Eigenkapitalfinanzierung, aber das kann nicht viel gewesen sein
- Eventuell noch Kleinkram, an den ich derzeit noch nicht gedacht habe

im zweiten Jahr (1996)
- Erbbauzinsen
- Bereitstellungszinsen bis Ende 1996 das Darlehen ausgezahlt wurde
- ganz ganz wenig Darlehenszinsen (weil es erst ab Ende 1996 los ging)
- Ein paar Zinsen aus der Eigenkapitalfinanzierung, aber das kann nicht viel gewesen sein. Ich habe Mitte 1996 schon getilgt!!!

aber ab dem dritten Jahr (1997)
- Abschreibung. Es ist aber zu klären, WELCHE, denn das Gebäude war ja erst Ende 1996 fertig und es gab folgende Regeln:
* vor dem 1.1.1996 (soweit Wohngebäude) 4 Jahre je 7%, 6 Jahre je 5%, danach 6 Jahre je 2%, dann 24 Jahre je 1,25%
* nach dem 1.12.1995 und vor dem 1.1.2004 (soweit Wohngebäude) 8 Jahre je 5%, 6 Jahre je 2,5% und 36 Jahre je 1,25%
Welche von beiden durften wir nutzen?
- Erbbauzinsen
- Darlehenszinsen
- Mieteinnahmen abzgl Erbbauzinsen abzgl Verwaltung abzgl Instandhaltung

Nun soll die Steuerersparnis berücksichtigt werden. Ja, gerne, aber welche bitte? Nur von 1995? Oder bis zur ersten Mieteinnahme? Oder bis heute? Oder für 40 oder 198 Jahre????????
Das steht nirgends und ich komme nicht dahinter, was nun richtig ist.

Kann hier jemand helfen?
Gruß,
Thorsten




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