Re: Fragestellungen Gebietscharakter Nds.


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Abgeschickt von Bauamt am 29 Mai, 2013 um 19:54:54:

Antwort auf: Re: Fragestellungen Gebietscharakter Nds. von Pille am 29 Mai, 2013 um 15:22:20:

Falls tatsächlich ein Allgemeines Wohngebiet vorliegt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 4 Baunutzungsverordnung:


"§ 4 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete.


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen. "

Eine Anlage für gesundheitliche Zwecke wäre demnach nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und würde sich nach der Art der Nutzung in der Regel einfügen.
Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls ergeben, wenn das Bauvorhaben im Einzelfall gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt (§ 15 BauNVO analog). Das erfordert jedoch eine Einzelfallbeurteilung, bei der die konkreten Auswirkungen auf betroffene Nachbarn zu untersuchen wären.
Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr der mit allgemein zulässigen Nutzungen einhergeht, von den Anwohnern in aller Regel hinzunehmen ist.


: Guten Tag und danke für Ihren Beitrag.

: Die Einschätzung des Gebietscharakters "allgemeines Wohngebiet" sollte in diesem fiktiven Fall vermutlich ausreichen. Es kann hoffentlich angenommen werden, dass eine Anzahl von mehr als 25 Stellplätzen und ca. 100 Patienten eine Größenordnung darstellt, die, insbesondere vor dem Hintergrund des zu vermutenden An- und Abfahrtsverkehrs, mit einem allgemeinen Wohngebiet nicht vereinbar ist. Wäre das Urteil OVG 1 KO 330/06 in Verbindung mit BVerwG 4 B 61.07 eine passende Analogie?

: MfG
: Pille





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