Re: KFW55 nach Enev 2007


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Abgeschickt von Bolanger am 11 Juni, 2013 um 15:16:55:

Antwort auf: KFW55 nach Enev 2007 von oberh am 11 Juni, 2013 um 06:50:01:

Hallo,

Sie können den GU auch dazu verklagen Ihre Einfahrt zu fegen oder Ihre Schuhe zu putzen. Ob diese Klage dann allerdings Erfolg hat steht auf einem anderen Blatt.

Ich würde mir an Ihrer Stelle überlegen, den Blower Door Test selbst durchführen zu lassen. Dann haben Sie auch Gewissheit, dass der GU dabei nicht geschummelt hat.

Sicherlich wisen Sie auch oder Ihre Nachbarn auch, welche Heizungsbauer die Installation durchgeführt haben. Diese würde ich dann direkt ansprechen und um die Bescheinigung bitten, ggf. gegen eine kleine Kostenerstattung für die papierarbeit. Wenn der Installatuer alles ordentlich gemacht hat, dann dürfte er auch kein problem damit haben, die Bescheinigung auszustellen.

Gruß,

Bolanger


: Hallo zusammen!

: Eigentlich müsste ich meinen GU verklagen.
: Etliche Mängel habe ich form- und fristgerecht gerügt.
: Wie es nun mal so ist, ist auch mein Bau etwas teurer geworden, als ursprünglich veranschlagt.
: Nach reiflicher Überlegung hatte ich beschlossen, aus finanziellen Gründen eine Klage nicht durchzuführen.
: Eine Klage würde mich in die Nachfinanzierung zwingen.

: Nun erhalte ich ein Schreiben der Kasse, in der eine Bestätigung zur Durchführung ... (für KFW 55) von einem Gutachter zu bescheinigen ist.
: Im Telefonat mit einem solchen kam schon heraus, dass er den geschuldeten aber mir nicht ausgehändigten Blowerdoortest benötigt.
: Ebenso die Fachunternehmerbescheinigung für die Heizungsanlage und und und ...
: Eigentlich wollte er sich gestern melden und mir eine Liste der benötigten Unterlagen, sowie eine Kostenaufstellung nennen.

: Nun habe ich im Internet recherchiert und kann nur mit den Ohren schlackern, was sich hinter der Bestätigung und den entsprechenden Nachweisen - so im Kreditvertragstext nur benannt - versteckt.

: Meine Frage ... kann ich den GU auch "lediglich" auf die Herausgabe der Unterlagen verklagen?
: Oder muss ich den gesamten Vertrag zum Gegenstand der Klage machen?

: LG
: Olag





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