Re: Fertighaus


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 23 Juni, 2013 um 15:26:33:

Antwort auf: Fertighaus von Marco Alt am 23 Juni, 2013 um 12:07:28:

Hallo Marco Alt,
schreiben Sie eine Mängelrüge!
Das Gebäude muss so erstellt werden, dass die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten Vertragsleistungen eingehalten werden. Wenn während der Bauausführung Mängel sichtbar werden, sollten diese noch vor der Bauabnahme aufgezeigt werden.
Allein durch den Einzug ist jedoch grundsätzlich keine Abnahme des Werkes gegeben!
Die Mängel müssen mit einer Mängelrüge aufgezeigt werden.
Wenn Leistungen mangelhaft erstellt werden, stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche zu.
Wesentliche Mängel sind:
•Mängel, die die Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigen
•Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigen
•Abweichungen von vertraglichen Vorgaben
•Überholte Techniken und Bauweisen
Die Abweichungen vom gewünschten Ergebnis können anhand der Pläne der
Architekten- und Fachplaner und den vertraglichen Vereinbarungen nachgewiesen werden.
Wie entstehen Mängel?
•Fehlerhafte / nicht vorhandene Detailzeichnungen des Architekten
•Fehlerhaftes Baumaterial
•Ausführungsfehler
•Aufsichtsfehler / Überwachungsfehler
Im Idealfall beseitigt die Baufirma den Schaden fristgerecht, ohne dass dem Bauherrn dadurch Kosten entstehen.
Wenn das Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde, können sichtbare Mängel nicht mehr gerügt werden.
Mängel, die zur Abnahme nicht sichtbar waren, können auch im nachhinein noch beanstandet werden.
Mängelrüge
Wenn eine mangelhafte Leistung festgestellt wird, muss zuerst eine Mängelrüge erteilt werden.
Die Mängelrüge ist das Aufzeigen eines Mangels.
Auf der Baustelle festgestellte Schäden sollten möglichst immer sofort aufgezeigt werden.
Die Mängelrüge muss an den verantwortlichen Bauunternehmer (nicht Subunternehmer) gerichtet werden.
Es reicht aus, nur den Mangel und nicht die Ursache des Mangels aufzuzeigen.
Der Bauunternehmer ist dafür verantwortlich, die Ursache zu finden, und den Mangel beheben zu lassen.
Sie als Bauherr sollten so wenige Nachforschungen wie möglich unternehmen, damit Beweise nicht vereitelt werden.
Mit der Mängelrüge wird dem Auftragnehmer gleichzeitig eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt.
Die Mängelrüge sollte durch einen unabhängigen Boten überbracht werden, der sie in den Briefkasten des Empfängers einwirft.
Die Mängelrüge sollte nicht per Einschreiben gesendet werden, da der Empfänger dieses ablehnen kann.
Die sicherste, aber zeitaufwendigste Variante ist die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.
Das zweifache des Betrages, der zur Beseitigung des Mangels nötig wäre, kann bis zur Abnahme einbehalten werden.
Bis zur Abnahme muss die Baufirma dem Bauherrn die Mängelfreiheit beweisen.
Nach der Abnahme muss der Bauherr dem Bauunternehmer die Mangelhaftigkeit beweisen.
Wenn die Mängel nicht vollständig behoben sind, muss der Bauherr der Baufirma die Abnahme schriftlich verweigern.
Die Baufirma kann entscheiden, wie der Mangel behoben wird.
Wenn die Baufirma den Mangel in der festgelegten Frist nachbessert, wird sie nach Vertrag bezahlt.





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