Re: fragliche Genehmigungsfreiheit: Behördengang?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 07 Juli, 2013 um 22:05:45:

Antwort auf: fragliche Genehmigungsfreiheit: Behördengang? von Dominik am 07 Juli, 2013 um 20:03:50:

hallo Dominik,
ist ein Bauvorhaben gemäß der gesetzlichen Auflistung verfahrensfrei, muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.
Beachten Sie daher, dass auch die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden). Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Bei Zweifeln ist es daher besser, sich vorher an eine fachkundige Stelle zu wenden. Das kann die Baurechtsbehörde oder ein Architekt sein.
Sie können auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde überprüfen und in einem Bescheid feststellen lassen.




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