Grunddienstbarkeit Grenzbebauung


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Abgeschickt von Taste_Z am 15 Juli, 2013 um 18:08:29

Hallo,

ich habe eine Frage und würde mich über eure Meinungen sehr freuen.

Im Grundbuch des Grundstücks A ist eine Grundienstbarkeit eingetragen. Diese besagt, dass der Besitzer von Grundstück B (Nachbar) auf die Grenze eine Mähdreschergarage errichten darf (Breite entlang der Grundstücksgrenze ca. 5 Meter). Weiter heißt es: "Der Bauherr kann die erforderiche Abstandsfläche von 3 Metern nicht einhalten. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks (A) übernimmt die Abstandsfläche in der Breite des zu errichtenden Bauwerks und in einer Tiefe von 3 Metern."

Die Besitzer von Grundstück A müssen also neben ihrer eigenen einzuhaltenden Abstandsfläche auch die 3 Meter des Nachbarn auf dieser Höhe mit übernehmen.

In einem weiteren Absatz heißt es: "Der Eigentümer von Grundstück A ist berechtigt, an und auf die gemeinschaftliche Grenze zum Baugrundstück (B) in Länge und Höhe des zu errichtenden bzw. errichteten Bauwerks an- und aufzubauen." (es handelt sich hier um eine Grunddienstbarkeit des Grundstücks B zugunsten des Grundstücks A.)

Der Besitzer des Grundstücks A möchte nun auf seinem Grundstück ein Haus errichten, kann aber die Abstandsflächen nicht einhalten. Er möchte sich nun behelfen, indem direkt angrenzend an die Wand der Nachbargarage ein Vorbau des Hauses errichtet wird (wie eine Art überdachte Terrasse / Carport) in Länge und auf Höhe der Garagenwand. Dieser "Vorbau" ist direkt verbunden mit dem Haus - dieses übersteigt natürlich die Länge (und die Höhe/Lage) der Garage.

Hierzu nun meine Fragen:
Wäre dieser Bebauungsplan unter Beachtung der jeweils eingetragenen Grunddienstbarkeiten rechtens?

wie ist der Passus "...an und AUFzubauen" zu interpretieren?

Welche baulichen Vorgaben könnten anhand dieser Grunddienstbarkeiten für den Anbau auf Grundstück A den Besitzern auferlegt werden (würde also theoretisch auch eine einfache überdachte Terrasse, z.B. mit Plexiglasplatten, hierzu zählen?




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