Re: Satzungsänderung


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Abgeschickt von Bauassessor am 19 Juli, 2013 um 11:13:46:

Antwort auf: Satzungsänderung von lonzo am 17 Juli, 2013 um 15:02:54:

Hallo,

eine Gestaltungssatzung kann man - wie auch einen Bebauungsplan - jederzeit durch Beschluß ändern, sofern und sobald die Änderung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.

Es kommt also auf die Begründung an. Wenn es in Ihrer Gemeinde einen Bedarf an Altenheimen gibt und keine anderen geeigneten Flächen in näherer Umgebung zu finden sind, dann sind das schon schwerwiegende Argumente - zumindest schwerer als der Verstoß gegen Gestaltungsregelungen.

Die Frage ist, auf welcher Grundlage der Bau genehmigt werden soll. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, handelt es sich dann um einen Innenbereich nach § 34 BauGB? Dann muss es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Das klingt nach Ihrer Beschreibung aber nicht so... Im Außenbereich nach § 35 BauGB wäre das Vorhaben jedenfalls gar nicht zulässig.

Insofern sehe ich nur eine rechtssichere Option, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Gegen den können Sie dann Klage einreichen, wenn Sie von dem Vorhaben direkt betroffen sind.

: Hallo, ein Investor möchte in ein Dorf (reines Wohngebiet) ein großes Altenheim bauen. Es existiert kein Bebauungsplan aber eine strenge Ortssatung, gegen die der Bau in Form, Grösse usw. verstößt. Die Gemeinde unterstützt das Vorhaben, wenn auch nicht offen - man würde gegen die eigene Satzung verstossen. Stattdessen sollen die Anlieger dem Vorhaben nach Möglichkeit aus humanitären Gründen zustimmen. Das wird aber nicht passieren. Frage: Kann die Gemeinde die Gestaltungssatzung zu Gunsten des Investors ändern? Wie wäre, wenn ja, rechtlich einzustufen? Könnte so eine Änderung mit Rechtsmittel beklagt werden? Vielen Dank!





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